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Geflügelpest oder Aviäre Influenza

Die Aviäre Influenza wird auch Vogelgrippe, Geflügelgrippe oder Geflügelpest genannt. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende Infektionskrankheit an der sich Hühner, Puten, Wassergeflügel und auch andere Vögel anstecken und daran versterben können. Sie zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Das Friedrich-Löffler-Institut stuft derzeit das Risiko der Aus- und Weiterverbreitung der HPAI-H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit der hohen Dichte des Wasservogelbesatzes an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands als hoch ein. In diesem Zusammenhang besteht ebenfalls ein hohes Eintragsrisiko in Geflügelbestände. In einigen Kreisen in Hessen wurden bereits Wildvögel gefunden, die an der Geflügelgrippe gestorben sind.

Um die Geflügelbestände zu schützen und die Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern ist es erforderlich, Wildvögel aus den Beständen fern zu halten und den Kontakt von Wildvögeln zu Tieren in Geflügelbeständen zu vermeiden. Ebenso ist es wichtig, dass Wildvögel nicht an Futter oder Einstreu gelangen, dass für Hausgeflügel bestimmt ist. Das Veterinäramt des Kreises Offenbach hat für Teile des Kreisgebietes eine Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza erlassen.

Um die Geflügelhaltungen vor einer möglichen Infektion zu schützen werden alle Geflügelhalter dringend aufgefordert, die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelbestände

    • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder den sonstigen Standorten sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
    • Die Ställe oder die sonstigen Standorte dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, einschließlich gereinigtem Schuhwerk oder Einmal-Überschuhen betreten werden, Desinfektionsmatten sind empfohlen. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standorts unverzüglich abzulegen. Dies gilt sowohl für betriebseigene Personen, wie auch für betriebsfremde Personen.
    • Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
    • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zum Wechseln und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall zu reinigen und zu desinfizieren.
    • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
    • Futter, Einstreu, Gegenstände und Gerätschaften, die für das Geflügel vorgesehen sind und genutzt werden, sind gegen Kontakt mit Wildvögeln und Schadnager zu sichern. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen hierüber sind auf Verlangen vorzulegen.
    • Der Raum, die Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
    • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
    • Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren bzw. im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes.