- gemeindeübergreifende Aufgaben ohne staatlichen Charakter in kommunaler,
- demokratisch organisierter Trägerschaft zu übernehmen,
- gemeindliche Tätigkeiten zu fördern und
- ausgleichend zwischen den Gemeinden tätig zu werden.
Zwar erledigen Gemeinden viele Aufgaben, doch wird die Verwaltungsarbeit immer umfassender, großräumiger, schwieriger und finanziell aufwendiger. Die Landkreise erbringen daher komplexe sowie kostenträchtige öffentliche Dienstleistungen. Die Landkreise erfüllen umfangreiche Aufgaben in verschiedenen Bereichen:
- öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- Schule und Kultur,
- Arbeitsmarkt und Sozialhilfe,
- Jugendhilfe,
- Gesundheitswesen einschließlich Rettungsdienst,
- Tier- und Verbraucherschutz,
- Landespflege und Umweltschutz sowie
- Wirtschaft und Verkehr.
Beteiligungen
Daseinsfürsorge für die Menschen
Beteiligungen sind nach den geltenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften über die Handelsbücher definiert als "Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch herstellung einer dauerhaften Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Anteil in Wertpapieren verbrieft ist oder nicht."
Beteiligungen sind nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften über die Handelsbücher definiert als „Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Anteil in Wertpapieren verbrieft ist oder nicht".
Als Beteiligung gelten nach § 271 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Im Gegensatz dazu liegt den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts ein umfassenderer Beteiligungsbegriff zugrunde. § 122 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) befasst sich mit „Beteiligungen an Gesellschaften". Die Formulierungen des § 122 Absatz 6 lassen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch die Mitgliedschaft an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft als Beteiligung ansieht. Zudem formuliert § 126 HGO „Beteiligungen an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung". Dies kann beispielsweise ein eingetragener Verein sein.
Insofern setzt die Verwendung des Begriffes der Beteiligung nicht zwingend voraus, dass es sich bei der Beteiligung um ein Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 1 HGB beziehungsweise des § 121 HGO handelt.
Wir fassen den Begriff der Beteiligung weit. Es sind alle
- privatrechtlichen Gesellschaften
sowie - (Kommunale) Anstalten öffentlichen Rechts
- Eigenbetriebe
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Vereine und Genossenschaften
aufgenommen, an denen der Kreis Offenbach beteiligt ist.
Dabei gliedern wir die Beteiligungen in fünf Bereiche:
KVBG - Kreisversorgungsbeteiligungsgesellschaft mbH Dietzenbach
Wirtschaft und Wirtschaftsförderung
Verkehr und Infrastruktur
Ver- und Entsorgung
Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Gesundheit
Überblick:
Gesamtübersicht der Beteiligungen - Stand: 30. September 2011 [PDF: 43 KB]
Gesamtübersicht der Beteiligungen - Stand: 30. April 2011 [PDF: 120 KB]
Gemäß § 123a Absatz 1 HGO „hat die Gemeinde zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. In dem Bericht sind alle Unternehmen aufzuführen, bei denen die Gemeinde mindestens über den fünften Teil der Anteile verfügt.“
Im Beteiligungsbericht des Kreises werden darüber hinaus auch die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus, aufgeführt, auch solche unterhalb von 20 Prozent.
Lesen Sie den kompletten Beteiligungsbericht:
Beteiligungsbericht 2011 [PDF: 2,9 MB]
Beteiligungsbericht 2010 [PDF: 2,6 MB]
Beteiligungsbericht 2009 [PDF: 4,2 MB]


