Sprungziele
Seiteninhalt

Bürgerbüro

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Namensführung des Kindes


Das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG), das zum 01. Juli 1998 in Kraft getreten ist regelt die Namensführung des Kindes neu.

Durch Wegfall der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern hat jetzt das Sorgerecht maßgeblichen Anteil bei der Beurteilung der Namensführung des Kindes. Sind die Eltern verheiratet, so haben beide das Sorgerecht gemeinsam. Sind die Eltern nicht verheiratet, so übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus. Auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind, können sie das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn beide eine Erklärung gegenüber dem Jugendamt hierzu abgeben.

Welchen Namen führt das Kind nach Anmeldung der Geburt?

  • Die Mutter hat allein das Sorgerecht.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben nicht das gemeinsame Sorgerecht, so erhält das Kind den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils. Das ist in der Regel der Familienname der Mutter.

Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn dieser der Namenserteilung einwilligt. Diese Erklärung setzt eine Vaterschaftsanerkennung voraus und kann zur Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Erteilung des Familiennamens des Vaters durch die allein sorgeberechtigte Mutter ist in der Regel gebührenpflichtig.

  • Die Eltern haben gemeinsames Sorgerecht.

Im deutschen Recht erhält das Kind grundsätzlich den Ehenamen seiner verheirateten Eltern. Führen diese keinen Ehenamen oder sind sie nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie den Familiennamen eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Einigen sich die Eltern nicht, so wird das Bestimmungsrecht durch das zuständige Amtsgericht einem Elternteil übertragen.

Welchen Namen kann das Kind noch später erhalten?

Nach der Erklärung zur gemeinsamen Sorge können die Eltern innerhalb von drei Monaten (Frist!) den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, sofern die Eltern weiterhin getrennte Familiennamen führen.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt des Kindes begründet, so muss die Namensbestimmung des Kindes innerhalb eines Monates nach der Geburt beim Standesamt getroffen werden.

Grundsätzlich ist das Standesamt für die Angelegenheiten der Namensführung zuständig. Dort erhalten Sie weitere Informationen.