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Ausbildungsförderung Änderungen bekanntgeben

Online beantragen

Wenn Sie Ausbildungsförderung (BAföG) beziehen, müssen Sie alle Änderungen Ihrer früheren Antragsangaben mitteilen.

Einige Änderungen führen zu einer Erhöhung oder Minderung Ihres Anspruchs.

Dazu gehören:

  • Änderung aufgrund der Aufnahme in die Kranken und Pflegeversicherung
  • Änderung Ihres Einkommens
  • Änderung des Einkommens Ihrer Eltern
  • Änderung des Einkommens Ihres Ehegatten/ Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/ Ihrer Lebenspartnerin
  • Änderung Ihrer Unterkunftskosten
  • Geburt Ihres Kindes

Bei einer Erhöhung Ihres Anspruchs wird Ihnen monatlich mehr Geld ausgezahlt.

Bei einer Minderung erhalten Sie weniger Geld. Unter Umständen müssen Sie das zu viel gezahlte BAföG zurückzahlen.

Verfahrensablauf

Wenn sich etwas bei Ihnen ändert, müssen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich mitteilen.

Dies können Sie schriftlich oder online erledigen. Zu Ihrem Änderungsantrag müssen Sie auch die relevanten Nachweise einreichen.

Sofern sich Ihr Anspruch erhöht hat, erhalten Sie einen Änderungsbescheid und der erhöhte Bedarf wird Ihnen ausgezahlt. Der Betrag wird Ihnen auch rückwirkend erstattet, wenn Sie alle Änderungen rechtzeitig bekannt gegeben haben.

Sollte sich Ihr Anspruch mindern erhalten Sie ab dem Folgemonat weniger BAföG. Zudem wird geprüft werden, ob Sie in der Vergangenheit zu viel BAföG erhalten haben, was Sie dann erstatten müssen.

Voraussetzungen

Es haben sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die zu einer Änderung Ihres BAföG-Anspruchs führen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Mitteilung über die Änderung
    • Für Änderungen in den Einkommensverhältnissen Ihrer Eltern oder Ehegatten/ Ehegattin oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin nutzen Sie das Formblatt 7
  • Nachweise zur Änderung (z.B. Entgeltbescheinigungen)

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Änderungen unverzüglich mitteilen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Änderungen zu Ihrem Namen und Ihrer Anschrift müssen Sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen. Sollte Ihr Studium und BAföG-Bezug bereits beendet sein, teilen Sie Namen und Anschriftenänderung bitte auch dem Bundesverwaltungsamt mit.

Zuständige Stelle

Zuständig ist Ihr Amt für Ausbildungsförderung, bei dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen immer direkt und ausschließlich dorthin.

Die Kontaktdaten finden Sie auf Seite 1 Ihres BAföG-Bescheides, im Onlineantrag „BAföG Digital“ und in unserer App „BAföGdirekt“.

Informationen zur einfachen und sicheren digitalen Übermittlung Ihrer Unterlagen finden Sie auf unserer „Informationsseite zum hessischen Onlineantrag“.

Telefonische Erreichbarkeit

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

Hinweis zum Heizkostenzuschuss

Aktuelle Informationen zur  Zahlung des Heizkostenzuschusses:

Nach § 3 Abs. 2 Heizkostenzuschussgesetz wird der Zuschuss an die nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten von Amts wegen geleistet, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Für die nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, sowie für Teilnehmende an einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten und die nach dem Gesetz für den einmaligen Heizkostenzuschuss anspruchsberechtigt sind, ist beginnend ab September 2022 eine Auszahlung geplant.

Sie erhalten von Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen entsprechenden Bescheid. Aufgrund der notwendigen Vorarbeiten zur Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes kann leider keine frühere Auszahlung erfolgen.

Da der Zuschuss in einem automatisierten Verfahren an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird, bitten  wir  von Rückfragen abzusehen.

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