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Außerbetrieb­setzung

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Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)


Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.

Fahrzeughalter können unter Nutzung der seit dem Jahr 2015 bei Zulassung eines Fahrzeuges verwendeten neuen Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigungen mit einem jeweils verdeckten Sicherheitscode auf dem Portal der Zulassungsbehörde den Antrag auf Außerbetriebsetzung, ohne persönliches Erscheinen bei der Zulassungsbehörde, stellen. Dieses Verfahren wird als Ergänzung zum bestehenden Verfahren angeboten.

Voraussetzungen

  • neue Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Sicherheitscode, die seit dem 1. Januar 2015 ausgegeben wird
  • neue Zulassungsplakette/n auf dem/den Kennzeichenschild/ern mit dem/den Sicherheitscode/s, die seit dem 1. Januar 2015 ausgegeben werden
  • Online-Authentifizierung mittels des neuen Personalausweis (nPA) oder des elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
    • eingeschaltete Online-Ausweisfunktion auf nPA beziehungsweise eAT
    • Kartenlesegerät für nPA beziehungsweise eAT
    • Software für die sichere Verbindung zwischen nPA beziehungsweise eAT und Computer
  • Online-Bezahlung mittels eines ePayment-Systems, bei uns
    • Visa
    • MasterCard
    • GiroPay
    • PayPal

Hinweise

Die internetbasierte Außerbetriebsetzung wird dem Halter durch die Zulassungsbehörde schriftlich bekannt gegeben. Als Datum der Außerbetriebsetzung gilt nicht der Tag der Antragstellung sondern der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. Das Datum de Außerbetriebsetzung wird Ihnen in der schriftlichen Bekanntgabe mitgeteilt.

Und so funktioniert die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges über das Internet:

  1. Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2015 neu- beziehungsweise wiederzugelassen werden, haben neue Stempelplaketten und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode,
  2. Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) freilegen (darunter wird ein Sicherheitscode sichtbar),
  3. Verdeckung der Stempelplakette/n des/der Kennzeichen/s abziehen (darunter wird jeweils ein Sicherheitscode sichtbar),
  4. Sicherheitscode abschreiben oder als QR-Code einscannen,
  5. das Kennzeichen des Fahrzeuges und die Sicherheitscodes auf dem Portals eingeben,
  6. Identität mittels des neuen Personalausweises (nPA) beziehungsweise eAT auf dem Portal vornehmen,
  7. die internetbasierte Außerbetriebsetzung mittels ePayment-System bezahlen,
  8. ein Klick noch und das Fahrzeug ist nach Übermittlung der Daten über das Kraftfahrt-Budesamt an die zuständige Zulassungsbehörde, die über das Kennzeichen ermittelt wird, mit dem Datum der Bearbeitung in der Zulassungsbehörde abgemeldet,
  9. die Zulassungsbehörde stellt den Bescheid über die Außerbetriebsetzung postalisch zu.

Zum Onlinedienst

Internetbasierte Außerbetriebsetzung

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • 2,10 EUR - Außerbetriebsetzung internetbasiert (Nr. 224.2 GebOSt)
    0,60 EUR - Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen (Nr. 125 GebOSt)

    2,70 EUR - insgesamt

    gegebenenfalls 2,60 EUR zusätzlich - Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste „Reservierung“ (Nr. 230 GebOSt)

  • Die reguläre Gebühr am Schalter beträgt zwischen 16,80 € und 19,40 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.

Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
    • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      und
    • den Verwertungsnachweis
  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
  • bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).