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Wiederzulassung

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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen


Wenn Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast ist, schicken die Banken, Leasingunternehmen oder Autohäuser auf ihre Anforderung als Fahreughalterin oder Fahrzeughalter für anstehende Zulassungsvorgänge die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) direkt an die Kfz-Zulassungsbehörde und erhalten diese nach Erledigung zurück.

In der ZB Teil 2 - Abfrage können Sie prüfen, ob Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Kfz-Zulassungsbehörde eingetroffen und hinterlegt ist. Für die Abfrage müssen Sie die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II im entsprechenden Feld des Onlinedienstes eingeben und so das Vorliegen Ihres Dokuments bei der Kfz-Zulassungsbehörde überprüfen.

Die 8-stellige Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (2 Buchstaben und 4 Zahlen) findet sich in der Mitte der Zulassungsbescheinigung Teil II und im Feld 16 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Zum Onlinedienst

ZB Teil 2 - Abfrage

Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist der, wer das Kraftfahrzeug für die eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).

Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.

Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefs in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird,

  • wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. weil dieser verloren gegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist) oder
  • wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.

Ein ungültig gemachter Fahrzeugbrief alter Art oder eine ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil II wird von der Zulassungsbehörde vernichtet, soweit der Halter diesen/diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben (GebOSt). Sie beträgt mindestens 20,20 Euro.

Rechtsgrundlage