Sprungziele
Seiteninhalt
01.03.2022

Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Hessen

Das Ministerium für Soziales und Integration hat die Kreise und kreisfreien Städte heute wie angekündigt über die praktische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG in Hessen informiert. Ein Ministererlass legt den Umfang der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie das weitere Verfahren bei den Gesundheitsämtern fest. „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, die auf Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind“, sagt Gesundheitsminister Kai Klose, der sich wiederholt für die einrichtungsbezogene Impfpflicht als Schritt zur allgemeinen Impfpflicht ausgesprochen hatte.

Insgesamt sind 247.600 Beschäftigte in hessischen Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen oder anderen Gesundheitsberufen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. Vorliegenden Daten zufolge sind knapp neun Prozent davon, 22.100 Beschäftigte, aktuell nicht geimpft oder haben in entsprechenden Umfragen keine Angabe zu ihrem Impfstatus gemacht.

Gemäß § 20a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist zu unterscheiden, ob die betroffenen Personen bereits vor dem 15. März in einer der genannten Einrichtungen oder in einem Unternehmen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, z.B. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) tätig waren – oder ob sie ab dem 16. März tätig werden sollen. Die bereits dort beschäftigten Personen sind laut Gesetz schon jetzt und bis zum Ablauf des 15. März verpflichtet, ihrer Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wird der Nachweis bis zum Ablauf des 15. März nicht erbracht, hat die Leitung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt einen Nachweis auch ohne diese Benachrichtigung anfordern. Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Um bisher ungeimpften Beschäftigten zu ermöglichen, sich noch impfen zu lassen, schafft der Öffentliche Gesundheitsdienst in Hessen neben den bestehenden Impfangeboten mit Sonderimpfaktionen die Möglichkeit, sich mit dem neuen proteinbasierten Novavax-Impfstoff impfen lassen zu können. Außerdem soll ungeimpften Beschäftigten durch die stufenweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Chance gegeben werden, sich zeitnah impfen zu lassen.

„Als Land unterstützen wir die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch die wichtige Bereitstellung einer digitalen Meldeplattform, die wir gemeinsam mit ekom21 entwickeln“, erläutert Minister Klose. „Diese Softwarelösung wird es sowohl den hessischen Gesundheitsämtern als auch allen betroffenen Einrichtungen ermöglichen, die erforderlichen Daten und Informationen mit geringem verwaltungsseitigen Aufwand und auf rechtsicherem Wege zu übermitteln. Die Kosten dafür übernimmt das Land.“ Eine ursprünglich auf Bundesebene geplante Plattform war nicht realisiert worden. Das HMSI hat Gesundheitsämter und Einrichtungen über das Verfahren bereits umfassend informiert.

Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration