Sprungziele
Seiteninhalt

Ämter

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten beantragen


Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf

  • Leistungen nach dem SGB II,
  • dem SGB XII,
  • dem AsylbLG,
  • Wohngeld,
  • Kinderzuschlag (BKGG) haben oder Sie
  • die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Ihrer Familie decken können.

Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

  • Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas
    Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten von Schulen, Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
  • Persönlicher Schulbedarf
    Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.
    Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann. Die genannten Regelungen gelten auch für das Schulbedarfspaket.
    Ausnahme: Kinderzuschlags- und Wohngeldbezieher müssen Leistungen für Bildung und Teilhabe stets gesondert beantragen. 
  • Schülerbeförderung
    Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).
  • Lernförderung
    Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
  • Mittagsverpflegung in Kita und Schule
    Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    Eine monatliche Förderung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie können eine Förderung von derzeit pauschal 15 EUR monatlich für tatsächliche Aufwendungen erhalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Hierbei werden Kosten für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Mitgliedsbeiträge), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. museumspädagogische Angebote) sowie die Teilnahme an außerschulischen Freizeiten (z.B. eine Ferienfreizeit in den Schulferien oder Babyschwimmen) übernommen. Die außerschulischen Freizeiten müssen durch einen Träger organisiert und angeleitet sein. Im Einzelfall kann es die Möglichkeit geben, die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums anzusparen. Der angesparte Betrag kann beispielsweise für eine Ferienfreizeit oder für Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer zuständigen Stelle beraten. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

Telefonische Sprechzeiten

Telefonische Sprechzeiten

Bitte beachten Sie, dass die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen feste telefonische Sprechzeiten anbieten. Diese sind:

  • Montag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Dienstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten wird ein Anrufbeantworter geschaltet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Sozialhilfe erbracht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Wenn z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen müssen Sie keinen Antrag stellen.
  • Im Bewilligungszeitraum sind lediglich die Nachweise zu den gewünschten Bildung- und Teilhabeleistungen beizufügen. Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist in Bedarfsfällen ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen: Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)
  • Bescheide über Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag (als PDF oder in Schriftform)
  • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen, Einkommens- oder Vermögensnachweise und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
  • Gegebenenfalls Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
  • Gegebenenfalls Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe wie Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen müssen Sie keinen Antrag stellen.
  • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, müssen Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragen. 
  • Für die Lernförderung muss immer ein gesonderter Antrag gestellt werden. 
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt, Jobcenter, Ausländerbehörde oder Ähnliches) oder über das Online-Portal ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis.
  • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung.
  • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

Welche Gebühren fallen an?

Voraussetzungen

Grundvoraussetzungen:

  • Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren sowie Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege, die Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungsleistungen. 
    • Ausnahme: Für Personen die Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG beziehen, gilt für eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen keine Altersgrenze. 
  • Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft besteht nur, wenn Jugendliche und junge Erwachsene noch nicht 19 Jahre alt sind. 
  • Für Jugendliche und junge Erwachsene, die Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, besteht ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen, wenn im Rahmen der beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung zur Verfügung steht. 
    • Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Ausgenommen sind Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. 

Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

  • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.  

Schülerbeförderung:

  • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden. 
  • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz. 
  • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen , kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule). 

Lernförderung: 

  • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal. 
  • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten. 

Mittagsverpflegung:

  • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes. 
  • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart. 
  • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.