Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen


Wenn Sie Ausländer sind und glaubhaft machen, dass eine mögliche Datenübermittlung der Ausländerbehörde an eine private oder öffentliche Stelle (zum Beispiel Verein, anderer Staat, EU-Behörde) Ihre schutzwürdigen Interessen oder die anderer Personen (beispielsweise  Ihre Kinder) beeinträchtigen kann, können Sie eine Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister beantragen.

Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Soweit kein überwiegendes öffentliches Übermittlungsinteresse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

  • Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
  • Die Behörde hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein Vermerk im Ausländerzentralregister.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid

Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung

Welche Gebühren fallen an?

Das Einrichten einer Übermittlungssperre ist für Sie kostenfrei.

Voraussetzungen

  • Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.

Was sollte ich noch wissen?

Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).