Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium
Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.
Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
An die Ausländerbehörde (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern), in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten. - Sie haben 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für
- Hochqualifizierte
- Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
- Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
- ehemalige Deutsche
- Selbständige
- Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
- Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
- Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung: 113€
Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 124 €
Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
Minderjährige: 55 €
Volljährige: 113 €
Studienbewerber aus bestimmten Ländern können zwar ohne Visum nach Deutschland einreisen, sie benötigen aber für einen länger als 3 Monate dauernden Studienaufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Leistungsbeschreibung Visum für Studierende beantragen.
Ausländische Studienbewerber außerhalb der EU/EWR, die mit einem Visum für einen Aufenthalt zum Studium nach Deutschland einreisen müssen vor Ablauf dieses Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Gültigkeitsdauer und die Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthalts ab:
Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 12 Monate erhalten.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 2 Jahre.
Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 9 Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachweisen.
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Gültigkeitsdauer von 1 - 2 Jahren, wobei die Erlaubnis bei einem positiven Studienverlauf und einer gesicherten Finanzierung jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden kann. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
- Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher unverzüglich der Ausländerbehörde mitteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen aber eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde, die hierfür unter Umständen zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss.
An wen muss ich mich wenden?
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck (Zulassung zum Sprachkurs oder Studium, Immatrikulationsbescheinigung, Nachweise des Studienfortschrittes),
- Finanzierungsnachweis (z.B. Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Stipendienvertrag),
- Nachweis über die Krankenversicherung,
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung) - bei Schweizer Bürgern genügt ein gültiger Personalausweis,
- 2 aktuelle Passbilder.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung: 100 €
- Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr,
- Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren befreit.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 €.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis inklusive Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule: 98 €.
Wechsel des Studienfachs bei noch gültiger Aufenthaltserlaubnis: 50 €.
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei einer Einreise mit Visum ist die Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums, bei visumfreier Einreise innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise, zu beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- §§ 39 ? 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)