Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:
Der Aufenthaltszweck ist in der Weise zu bestimmen, dass er sämtliche Ausbildungsphasen einschließt. Dazu gehören
Die Aufenthaltserlaubnis wird je nach Aufenthaltszweck für eine unterschiedliche Dauer erteilt:
Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis ist weiter, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht und angemessener Wohnraum vorhanden ist.
Visum
Die Einreise zum Studium oder als Studienbewerber muss grundsätzlich mit einem durch die Ausländerbehörde zustimmungspflichtigen nationalen Visum erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA.
Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitsamtes. Die Tätigkeiten dürfen den Aufenthaltszweck "Studium" nicht gefährden. Die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung wird in die Aufenthaltserlaubnis mit aufgenommen.
Die Berechtigung zur Ausübung einer o.a. Beschäftigung besteht allerdings erst bei Beginn des grundständigen Studiums an einer Hochschule. Während der Zeit als Studienbewerber oder während der Studienvorbereitung ist keine Erwerbstätigkeit gestattet.
Zweckwechsel während und nach Abschluss des Studiums
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts zu Studienzwecken ist weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 16 Abs. 2 AufenthG soll während eines Aufenthalts zu diesem Zweck in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch aus anderen Gründen wie z.B. Familiennachzug besteht.
Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (zum Beispiel Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (zum Beispiel Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (zum Beispiel Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss
Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Zunächst ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kommt in Betracht, wenn die Arbeitsverwaltung bestätigt, dass der Bewerber sich nachhaltig um einen Arbeitsplatz entsprechend seinem Studienabschluss bemüht hat und mit einer erfolgreichen Vermittlung innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen ist. Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden.