Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die einschlägigen Regelungen entsprechende Anwendung.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Verfahren beim Familiennachzug
Wollen ausländische Ehegatten oder Kinder im Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen nach Deutschland einreisen, so müssen diese vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Aufenthaltsgenehmigung in Form des Visums beantragen. Ausnahmen hiervon bestehen für Angehörige der EU-Staaten, EFTA-Staaten, USA, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland.
Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen im Original vorzulegen. Zuständig für die Erteilung des Visums ist die deutsche Vertretung im Ausland. Für ihre Entscheidung benötigt sie eine Stellungnahme der Ausländerbehörde hier vor Ort. Diese Stellungnahme fordert sie mit Übersendung der Antragsunterlagen an. Sobald diese Anforderung hier vorliegt, wenden sich unsere Mitarbeiter zur Abstimmung eines Termins an die im Kreis Offenbach lebenden Angehörigen. Aufgrund dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens können die notwendigen Unterlagen bei uns erst nach Aufforderung vorgelegt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Nach Prüfung des Antrages wird die geforderte Stellungnahme an die Auslandsvertretung übersandt. Das Ergebnis des Visumsantrages wird von dort dem Antragsteller direkt mitgeteilt. Da die Ausländerbehörde nicht verfahrensbetreibende, sondern nur verfahrensbeteiligte Behörde ist, dürfen von hier aus keine Auskünfte zu Verfahrensstand und -ausgang erteilt werden.
Ehegattennachzug
Dem Ehegatten ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der in Deutschland lebende ausländische Ehegatte
Kindernachzug
Dem minderjährigen ledigen Kind welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der hier lebende ausländische Elternteil
Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
bei Kindernachzug zusätzlich:
Die Auflistung ist nicht zwingend abschließend; es kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein.