Sprungziele
Seiteninhalt

Bürgerbüro

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Ausländerrechtliche Regelungen für Studenten


Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:

  • Studienbewerbung
  • studienvorbereitende Maßnahmen
  • Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung

Der Aufenthaltszweck ist in der Weise zu bestimmen, dass er sämtliche Ausbildungsphasen einschließt. Dazu gehören

  • Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung, ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, der Regel täglichen Unterricht (mindestens 18 Wochenstunden) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht,
  • Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
  • für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika sowie
  • ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland
  • nach einem Studium im Ausland ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
  • eine Promotion sowie
  • anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören (zum Beispiel Arzt im Praktikum) oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird je nach Aufenthaltszweck für eine unterschiedliche Dauer erteilt:

  • bei Studienbewerbern für insgesamt höchstens neun Monate neu: Erwerbstätigkeit gestattet
  • während der Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen grundsätzlich bis zu zwei Jahre
  • bei Studierenden jeweils für zwei Jahre, solange der Abschluss des Studiums noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann
  • bei alleiniger Teilnahme an einem Intensivsprachkurs maximal für zwölf Monate

Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis ist weiter, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht und angemessener Wohnraum vorhanden ist.

Visum

Die Einreise zum Studium oder als Studienbewerber muss grundsätzlich mit einem durch die Ausländerbehörde zustimmungspflichtigen nationalen Visum erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der EU- und EFTA-Staaten sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz und USA.

Ausübung einer Beschäftigung während des Studiums

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitsamtes. Die Tätigkeiten dürfen den Aufenthaltszweck "Studium" nicht gefährden. Die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung wird in die Aufenthaltserlaubnis mit aufgenommen.

Die Berechtigung zur Ausübung einer o.a. Beschäftigung besteht allerdings erst bei Beginn des grundständigen Studiums an einer Hochschule. Während der Zeit als Studienbewerber oder während der Studienvorbereitung ist keine Erwerbstätigkeit gestattet.

Zweckwechsel während und nach Abschluss des Studiums

Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts zu Studienzwecken ist weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 16 Abs. 2 AufenthG soll während eines Aufenthalts zu diesem Zweck in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch aus anderen Gründen wie z.B. Familiennachzug besteht.

Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (zum Beispiel Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (zum Beispiel Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.

Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (zum Beispiel Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).

Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Zunächst ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kommt in Betracht, wenn die Arbeitsverwaltung bestätigt, dass der Bewerber sich nachhaltig um einen Arbeitsplatz entsprechend seinem Studienabschluss bemüht hat und mit einer erfolgreichen Vermittlung innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen ist. Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden.