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Bildungspaket für bedürftige Kinder (Bildungs- und Teilhabepaket)


Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen bei Ausflügen und dem Mittagessen in Kindertagesstätte und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen sowie weiteren Aktivitäten in Schule und Freizeit. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

 

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II),
  • Sozialhilfe (SGB XII),
  • Kinderzuschlag,
  • Wohngeld oder
  • Asylbewerberleistungen (AsylbLG)

beziehen.

 

Das Bildungspaket ist bedarfsauslösend, so dass unter Umständen auch Personen, die sonst keinen Anspruch auf die genannten Sozialleistungen haben, nur aufgrund der Bedarfe für Bildung und Teilhabe der Kinder und Jugendlichen hilfebedürftig sein können (dies ist mit den örtlich zuständigen Stellen zu klären und betrifft das SGB II).

 

Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:

  • Ausflüge/Schulfahrten: Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten in Schule und Kindertagesstätte (z.B. für Inlandsfahrten der Schule bis zu 300 Euro, bei Auslandsfahrten bis zu 450 Euro).
  • Schulbedarf: 150 Euro jährlich als Pauschalbetrag für jede Schülerin und jeden Schüler, davon 100 Euro im ersten (zum 1.8. im SGB II/Kinderzuschlag/Wohngeld; für den Monat des ersten Schultages im SGB XII/AsylbLG) und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr (zum 1.2. im SGB II/Kinderzuschlag/Wohngeld; für den Monat des Beginns des zweiten Schulhalbjahrs im SGB XII/AsylbLG).
  • Schülerbeförderung: Die Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule werden übernommen. Voraussetzung ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf die Beförderung zur nächsten Schule des gewählten Bildungsgangs, auch hinsichtlich Profil oder ganztägiger Ausrichtung, angewiesen ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. (Der Eigenanteil ist entfallen.)
  • Lernförderung bekommen Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele (d.h. ein ausreichendes Leistungsniveau) zu erreichen.
  • Mittagessen: Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege werden übernommen. (Der Eigenanteil ist entfallen.)
  • Teilhabe: 15 Euro pro Monat pauschal für Teilnahme- oder Mitgliedsbeiträge (z.B. Sportverein), kulturelle Bildung (z.B. Musikunterricht, Hobbykurs) und Teilnahme an Freizeiten. Darüber hinaus können besondere Aufwendungen (z.B. spezielle Ausrüstungsgegenstände) finanziert werden.

Telefonische Sprechzeiten

Telefonische Sprechzeiten

Bitte beachten Sie, dass die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen feste telefonische Sprechzeiten anbieten. Diese sind:

  • Montag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Dienstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten wird ein Anrufbeantworter geschaltet.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind nach Wohnort bei Berechtigung aufgrund

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach SGB II in der Regel das örtliche Jobcenter;
  • Kinderzuschlag oder Wohngeld die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis;
  • Sozialhilfe nach SGB XII die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis als Sozialhilfeträger;
  • Asylbewerberleistungen nach AsylbLG die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis.

Eine Liste der örtlich zuständigen Stellen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

SGB II: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Dies gilt auch für alle in diesem Antrag enthaltenen Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 

Kinderzuschlag/Wohngeld: Leistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind

 

SGB XII/AsylbLG: Der Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen ist von der Gewährung von Sozialhilfe bzw. dem Antrag auf Asylbewerberleistungen abhängig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gegebenenfalls sind Nachweise über die Kosten bzw. die Teilnahme an Angeboten erforderlich.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

SGB II: Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, mit Ausnahme der Lernförderung. Der Schulbedarf wird direkt ausbezahlt. Die Leistungen für Ausflüge bzw. mehrtägige Fahrten, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung sowie Teilhabe sind von dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst; sobald ein konkreter Bedarf geltend gemacht wird, entscheidet die zuständige Stelle über die Bewilligung. Für die Lernförderung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

Kinderzuschlag/Wohngeld: Die Antragstellung ist erforderlich. Die entsprechenden Formulare halten die örtlich zuständigen Behörden bereit.

 

SGB XII: Wie im SGB II ist kein gesonderter Antrag, mit Ausnahme der Leistung für Lernförderung, erforderlich. Allerdings erfolgt im Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) die Leistungsgewährung grundsätzlich ohne obligatorische Antragstellung, so dass für die Bildungs- und Teilhabeleistungen ein Antrag erforderlich ist.

 

AsylbLG: Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, mit Ausnahme der Lernförderung (siehe Beschreibung zum SGB II).

Welche Gebühren fallen an?

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die bzw. deren Familien die Leistungen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB XII (Sozialhilfe), Kinderzuschlag, Wohngeld oder AsylbLG (Asylbewerberleistungen) erhalten. Sie müssen Schülerin bzw. Schüler sein (in SGB II/Kinderzuschlag/Wohngeld nur bis einschließlich 24 Jahre und wenn sie keine Ausbildungsvergütung erhalten), soweit sie Leistungen für Ausflüge bzw. mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung oder Mittagessen in Anspruch nehmen wollen. Bei den Leistungen für Teilhabe in Sport, Kultur und Freizeit gilt die Vollendung des 18. Lebensjahres als Obergrenze. Weitere Voraussetzungen sind bei den einzelnen Leistungen zu beachten.