Sprungziele
Seiteninhalt

Ämter

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen


Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
  • Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
  • Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
  • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Weitere Voraussetzung ist, dass dem Hilfesuchenden die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält.
Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sollten Sie nach Prüfung ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese ab dem Tag gewährt, an dem der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt davon Kenntnis erlangt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.

  • Nachweis über die Behinderung
  • sämtliche Einkommensnachweise
  • Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)