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Bovines Virusdairrhoe (BVD)


Die in Deutschland anzeigepflichtige Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe (BVD) ist eine der wirtschaftlich bedeutendsten Erkrankungen in der Rinderhaltung.

Erstkontakte mit dem BVD-Virus verlaufen oft ohne Krankheitserscheinungen, es können aber auch unspezifische Symptome wie Durchfall, Fieber, Appetitlosigkeit und reduzierte Milchleistung auftreten. Größere Schäden werden häufig erst nach einiger Zeit in der Herde bemerkt und äußern sich in Tierverlusten, Fruchtbarkeitsstörungen, Aborten sowie der Geburt lebensschwacher oder missgebildeter Kälber (Kümmerer).

Infiziert sich eine Kuh erstmalig in den ersten 120 Tagen der Trächtigkeit, kommt es zum Umrindern, zum Abort oder zur Infektion der Frucht, die dann als sogenanntes persistent infiziertes Tier (PI-Tier) geboren wird. Diese Tiere können keine Antikörper gegen das Virus ausbilden und scheiden das BVD-Virus lebenslang in allen Sekreten und Exkreten aus und werden deshalb auch als Dauerausscheider oder Virämiker bezeichnet. PI-Tiere sind klinisch meist vollkommen unauffällig, jedoch hauptverantwortlich für die Virusverbreitung und ihre Anwesenheit in der Herde führt meist zu einer vollständigen Durchseuchung. Ihre Nachkommen sind ebenfalls PI-Tiere. Virämiker können an einer Sonderform der BVD, der sogenannten Mucosal Disease (MD) erkranken, die meist im Alter von ein bis zwei Jahren auftritt. Die MD äußert sich in Haut- und Schleimhautdefekten unter anderem an Flotzmaul und im Zwischenklauenspalt, Nasenausfluss, Fieber und unstillbaren Durchfällen. Sie endet tödlich.

Aufgrund der großen ökonomischen Bedeutung der BVD-Virusinfektion wird die Tierseuche staatlich bekämpft. Dabei steht die Identifizierung und Merzung von PI-Tieren und der Schutz vor Neuinfektionen im Vordergrund. Die Bundesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Sie sieht die Einführung einer allgemeinen Untersuchungspflicht, die Entfernung von PI-Tieren aus den Beständen und zahlreiche Handelsbeschränkungen für nicht BVDV-unverdächtige Rinder vor. Ziel ist die Erreichung und Aufrechterhaltung des Status „unverdächtiger Bestand“. Die Untersuchung auf BVD-Virus wird entweder über eine Blutuntersuchung oder mittels einer Ohrstanzprobe, die beim Einziehen einer speziellen Ohrmarke anfällt, durchgeführt.

In Hessen sind am 01. Januar 2010 die Leitlinien des Landes Hessen für den Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovines Virusdairrhoe-Virus (BVDV-Leitlinien), zur Vorbereitung der Rinderhaltenden Betriebe auf die Bundesverordnung, in Kraft getreten. Dieses freiwillige Bekämpfungsprogramm ermöglicht eine kostengünstige Sanierung und eine zeitnahe Erlangung des Bestandsstatus „unverdächtig“ zum 01. Januar 2011. Entscheidet sich der Tierhalter bis zum 01. April 2010 an dem Sanierungsverfahren teilzunehmen, verpflichtet er sich durch Unterschreiben der Verpflichtungserklärung (Anlage 1), die Bedingungen des Verfahrens korrekt einzuhalten.

Die Leitlinien sehen zu Beginn der Sanierung grundsätzliche eine Blutuntersuchung aller vorhandenen Tiere im Mindestalter von 61 Tagen vor. Tiere, die zum Untersuchungszeitpunkt unter 61 Tagen alt sind, müssen nach Erreichen des Mindestalters, spätestens jedoch nach drei Monaten, untersucht werden.

In dem sich anschließenden zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum werden alle Neugeborenen mittels Ohrstanzprobe untersucht. Werden PI-Tiere gefunden, sind diese innerhalb von 14 Tagen aus dem Bestand zu entfernen. Dafür werden Ausmerzungsbeihilfen gewährt. Zugekaufte Tiere müssen, sofern noch kein Tierstatus vorliegt, innerhalb von 14 Tagen untersucht werden.

In infizierten Beständen sollten zum Schutz vor weiterer Ausbreitung die zur Zucht vorgesehenen / verwendeten weiblichen Tiere geimpft werden.

Die speziellen Ohrmarken und die dazugehörigen Zangen können Sie beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL, An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Telefon: 06631-78450) anfordern. Voraussetzung dafür ist, dass unserem Fachdienst die unterschriebene Verpflichtungserklärung vorliegt!