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Jugendamt

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Betreuung durch Betreuungsbehörde


Die Betreuungsbehörde ist auf der gesetzlichen Grundlage des Betreuungsgesetzes tätig (§§ 1896ff BGB).

Eine gesetzliche Betreuung kann für einen Erwachsenen eingerichtet werden, der aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann.

Wir werden aufgrund gerichtlicher Anordnung tätig und unterstützen die Vormundschaftsgerichte in Betreuungsverfahren. Aus sozialarbeiterischer Sicht prüfen wir, ob und in welchem Umfang die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Dieses teilen wir den Gerichten in Form eines Sozialberichtes mit. Halten wir die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich, schlagen wir dem Gericht einen geeigneten Betreuer vor.

Die Betreuer erhalten bei uns Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Wir informieren Bürger/innen zum Betreuungsverfahren, zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Angebote:

  • Sachstandsermittlung für die Vormundschaftsgerichte
  • Unterstützung der Betreuer im Unterbringungsverfahren
  • Durchführung von Zuführungsmaßnahmen im Rahmen des Betreuungsgesetzes
  • Information über Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen
  • Aus- und Fortbildung, sowie Beratung und Unterstützung von Betreuern
  • Anerkennung von Betreuungsvereinen
  • Führung von Behördenbetreuunge