Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
- Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
- Vaterschaftsanerkennung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wichtige Informationen zu Beurkundungen im Kreis Offenbach
Terminvereinbarung notwendig
Bitte vereinbaren Sie für die Beurkundungen unbedingt einen Termin. Diesen erhalten Sie in der Regel acht Wochen nach der Terminvereinbarung. Wir bitten um Verständnis, dass Beurkundungen ohne Termin nicht durchgeführt werden können. Sollten Sie einen Termin aus dringenden Gründen nicht wahrnehmen, so bitten wir um rechtzeitige vorherige Mitteilung.
Termine erhalten Sie bei diesen Ansprechpartnerinnen:
Frau M. Steinbrenner
Fachdienst Jugend und Familie - Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
06074 8180-2365
beurkundungen-51.2@kreis-offenbach.de (Für Terminvereinbarungen)
m.steinbrenner@kreis-offenbach.de
Raum: 1.D.33
Frau M. Yorgun
Fachdienst Jugend und Familie - Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
06074 8180-2366
beurkundungen-51.2@kreis-offenbach.de (Für Terminvereinbarungen)
m.yorgun@kreis-offenbach.de
Raum: 1.D.33
Vaterschaftsanerkennung (und Sorgerechtserklärung) vor der Geburt des Kindes
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Mutterpass
Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und dies bei der Beurkundung nachgewiesen wird.
Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung (und Unterhaltsverpflichtung)
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde vom Kind
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde und dies bei der Beurkundung nachgewiesen wird.
Sorgererklärung
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung oder -urteil
Erstfestlegung einer Unterhaltsverpflichtung
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
Abänderung eines schon bestehenden Unterhaltstitels
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiges Personaldokument
- letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Vergleich, notarielle Vereinbarung)
Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt, Rechtsanwalt beziehungsweise Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
An wen muss ich mich wenden?
- Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
- Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis
(Justizportal des Bundes und der Länder)
Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Voraussetzungen
- die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
- die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
- die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.