Kinderbeschäftigung / Jugendbeschäftigung
Junge Menschen befinden sich noch in ihrer körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung. Um sie vor Überforderung und Gefahren durch Erwerbsarbeit zu bewahren, hat der Arbeitgeber auf spezielle Regelungen zu achten. Dies gilt für Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre).
Werden Jugendliche beschäftigt, sind Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.
Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 JArbSchG auf Antrag bewilligen.