Die Kreisverwaltung arbeitet aktuell nur mit Terminen.
Wichtig: In der gesamten Kreisverwaltung gilt eine medizinische Maskenpflicht. Wer zum vereinbarten Termin kommt, muss eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) über Mund und Nase tragen. Stoffmasken und Gesichtsvisiere werden nicht akzeptiert!
Kontaktinformationen unter Ämter der Kreisverwaltung
Allgemeine Anfragen per E-Mail an info@kreis-offenbach.de
Ob ein persönlicher Besuch überhaupt notwendig ist, zeigt auch unsere Übersicht für viele Bereiche.
Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail an terminabh@kreis-offenbach.de
Bitte teilen Sie uns Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ihr Anliegen mit. Umfasst Ihre Anfrage auch für weitere Familienmitglieder, geben Sie bitte auch deren persönliche Daten an.
weitere Informationen unter www.kreis-offenbach.de/abh
Für viele Zulassungsvorgänge können Sie gerne auch unsere Online-Dienste nutzen!
Sie können direkt den gewünschten Termin reservieren!
Montags, Dienstags und Donnerstags, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwochs von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sind Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin möglich. Dies ist jedoch nur in Dietzenbach möglich.
Möglichkeiten zur Terminvereinbarungen in den Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde finden sie hier:
Langen | https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html |
Mühlheim | https://www.muehlheim.de/termin-zulassung |
Seligenstadt | https://seligenstadt.flexappoint.de/#/wizard/leistungen/1 |
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Sowohl der Krisenstab des Kreises als auch das Corona-Kabinett des Landes Hessen haben aufgrund stark steigender Infektionszahlen weitreichende Beschlüsse erlassen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
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Das Naturschutzgebiet stellt eine Form des gebietsbezogenen Flächenschutzes dar und ist das älteste und bekannteste Instrument des Naturschutzes.
Als Naturschutzgebiet können Gebiete ausgewiesen werden, die für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen oder Lebensgemeinschaften von Bedeutung sind. Naturschutzgebiete können auch festgesetzt werden, wenn Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit schützenswert sind.
Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der zuständigen Behörde festgesetzt. In dieser Rechtsverordnung sind die Beschreibung des Gebietes und dessen Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Regelungen enthalten. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes wird in einer zugehörigen Karte dargestellt.
In Hessen sind in den verschiedenen Naturräumen über 760 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von mehr als 36.000 ha ausgewiesen. Das entspricht einem Flächenanteil von ca. 1,7 Prozent der Landesfläche. Die durchschnittliche Größe eines hessischen Naturschutzgebietes beträgt rund 50 ha.
Zuständig für die Ausweisung und Pflege von Naturschutzgebieten sind die Regierungspräsidien.
In Naturschutzgebieten sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Naturschutzgebiete dürfen in der Regel nur auf den Wegen betreten werden. Wenn es aber der Schutzzweck zulässt, können davon Ausnahmen zugelassen werden.