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Merkblatt Alt-Dekorationswaffen

Als Alt-Dekorationswaffen gelten alle Schusswaffen, die vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung (neue Version der Bescheinigung ab dem 28. Juni 2018) verfügen. Sie entsprechen nicht den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2015/2403 zulegt geändert durch Verordnung (EU) 2018/337) und verfügen nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes. Alt-Dekorationswaffen gelten als Schusswaffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.

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