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Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen


Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015

Kurzzeitkennzeichen können für Probefahrten (Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs) oder Überführungsfahrten (Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort) unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Prüfungsfahrten sind nicht mehr zulässig!

Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen die Daten des Antragstellers und die technischen Daten des Fahrzeugs eingetragen.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug

  • (grundsätzlich) einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und
  • (grundsätzlich) über eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verfügt sowie
  • für dieses Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Ausnahmen für Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis:

Mit Fahrzeugen ohne Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Die Beschränkung wird in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

Ausnahmen für Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung:

Mit Fahrzeugen ohne Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk der Zulassungsbehörde und zurück durchgeführt werden. Die Beschränkung wird in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

Ausnahmen für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel:

Wird bei der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dem Fahrzeug keine Mängelfreiheit bescheinigt und das Fahrzeug aber als verkehrssicher eingestuft wird, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk der Zulassungsbehörde oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Die bereits im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen vermerkte Beschränkung für Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bleibt bestehen.

Rechtsgrundlage:

§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Fragen und Antworten

Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn

  • das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
  • das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:

  • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; ebenso Rückfahrten.
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt.  Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.

Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem bzw. der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015

Kurzzeitkennzeichen werden von

  • der für den Hauptwohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
  • der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde

zugeteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neuregelung der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015

Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen werden noch weitere Unterlagen benötigt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (beziehungsweise Fahrzeugschein) im Original mit Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)

Bei Fahrzeugen, die einer regelmäßigen Sicherheitsprüfung (SP) unterliegen, zum Beispiel LKW über 7,5 Tonnen:

  • Nachweis der gültigen SP

Bei Fahrzeugen ohne HU beziehungsweise SP zur beabsichtigten Fahrt zur Durchführung der HU oder SP innerhalb des Zulassungsbezirks des Kreises Offenbach (im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen erfolgt entsprechender Eindruck):

  • Nachweis ergibt aus der Zulassungsbescheinigung Teil I

Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigng bzw. Einzelgenehmigng zur beabsichtigten Fahrt zur Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Zulassungsbezirks des Kreises Offenbach oder in einen agrenzenden Zulassungsbezirk (im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen erfolgt entsprechender Eindruck):

  • Unterlagen, die zur Erlangung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis erforderlich sind, zum Beispiel ausländische Fahrzeugpapiere

Bei Antragstellern mit Wohnsitz/Firmensitz außerhalb des Kreises Offenbach:

  • Nachweis über den Standort des Fahrzeugs im Kreis Offenbach, zum Beispiel Kaufvertrag

Welche Fristen muss ich beachten?

Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, ist anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • Nachweis des Bedarfs
  • Fahrzeugschein im Original

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt derzeit 12,80 Euro.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.