Die Kreisverwaltung arbeitet aktuell nur mit Terminen.
Wichtig: In der gesamten Kreisverwaltung gilt eine medizinische Maskenpflicht. Wer zum vereinbarten Termin kommt, muss eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) über Mund und Nase tragen. Stoffmasken und Gesichtsvisiere werden nicht akzeptiert!
Kontaktinformationen unter Ämter der Kreisverwaltung
Allgemeine Anfragen per E-Mail an info@kreis-offenbach.de
Ob ein persönlicher Besuch überhaupt notwendig ist, zeigt auch unsere Übersicht für viele Bereiche.
Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail an terminabh@kreis-offenbach.de
Bitte teilen Sie uns Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ihr Anliegen mit. Umfasst Ihre Anfrage auch für weitere Familienmitglieder, geben Sie bitte auch deren persönliche Daten an.
weitere Informationen unter www.kreis-offenbach.de/abh
Für viele Zulassungsvorgänge können Sie gerne auch unsere Online-Dienste nutzen!
Sie können direkt den gewünschten Termin reservieren!
Montags, Dienstags und Donnerstags, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwochs von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sind Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin möglich. Dies ist jedoch nur in Dietzenbach möglich.
Möglichkeiten zur Terminvereinbarungen in den Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde finden sie hier:
Langen | https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html |
Mühlheim | https://www.muehlheim.de/termin-zulassung |
Seligenstadt | https://seligenstadt.flexappoint.de/#/wizard/leistungen/1 |
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Sowohl der Krisenstab des Kreises als auch das Corona-Kabinett des Landes Hessen haben aufgrund stark steigender Infektionszahlen weitreichende Beschlüsse erlassen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
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Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.
Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates. Artikel 62 der Hessischen Verfassung hat das verankert. Maßgeblich ist dafür in der täglichen Praxis das Hessische Denkmalschutzgesetz.
Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.
Das hat in Hessen Tradition. Schon 1902 erließ das Großherzogtum Hessen eines der ersten modernen Denkmalschutzgesetze. Seit 1974 gibt es ein einheitliches Denkmalschutzgesetz für ganz Hessen, das im Wesentlichen in der novellierten Form von 1986 bis heute gilt.
Die Denkmalpflege unterteilt sich hauptsächlich in
Weitere Informationen sowie Adressen von Ansprechpartnern erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen