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Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen


Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.

Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
    Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten.
  • Sie haben 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
  • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für

  • Hochqualifizierte
  • Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
  • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
  • ehemalige Deutsche
  • Selbständige
  • Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
  • Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung: 113€

Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 124 €

Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr

Minderjährige: 55 €

Volljährige: 113 €

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Nur Au-pair-Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten, die am 01.05.2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) bzw. am 01.01.2007 (Rumänien, Bulgarien) der Europäischen Union beigetreten sind, benötigen für die Aufnahme dieser Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der am Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen ist. Soll die Au-pair-Beschäftigung in Deutschland länger als 3 Monate dauern, können Au-pair-Beschäftigte, die einem EU-Mitgliedstaat angehören, nach der Anmeldung bei der Meldebehörde ebenfalls eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.

Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sind, erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.

Zum Nachweis ihres Rechts auf Freizügigkeit erhalten Staatsangehörige aus allen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus den EWR-Staaten eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, die gebührenfrei und zeitlich unbeschränkt ausgestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz wird ebenfalls gebührenfrei und mindestens für die Dauer der Beschäftigung ausgestellt; sie dient dem Nachweis des Freizügigkeitsrechts.

Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

An wen muss ich mich wenden?

An die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz (Wohnsitz Ihrer Gastfamilie) liegt.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-Pair-Vertrag

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.