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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder Zuweisung, Maßnahmen bei einem Träger (MAT)


Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sollen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III eine individuelle Förderleistung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt.

Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit der Leistung. Die Entscheidung ist auch davon abhängig, wie der individuelle Förderbedarf mit den vor Ort zur Verfügung stehenden Arbeitsmarktdienstleistungen abgedeckt werden kann. Dabei muss berücksichtigt werden, ob geeignete Träger zugelassene Maßnahmen anbieten oder eine nach dem Vergaberecht eingekaufte Maßnahme zur Realisierung der Maßnahmeninhalte vorhanden ist.

Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt bei den Vergabemaßnahmen durch eine Zuweisung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Förderung im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Die Agentur für Arbeit kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigen und das Ziel und den Inhalt der Maßnahme festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Dieser kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt Sie zur Auswahl eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet
 

HINWEISE:

  • Ausbildungssuchende können nur durch Maßnahmen unterstützt werden, welche die Heranführung an den Ausbildungsmarkt beinhalten.
  • Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine individuelle Förderleistung, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt. Dafür stehen speziell entwickelte Standardprodukte unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung. Diese Standardmaßnahmen unterliegen dem Vergaberecht. Die Zuweisung erfolgt durch die Vermittlungsfachkraft.
  • Alternativ besteht die Möglichkeit einer Förderung der Teilnahme an zugelassenen Maßnahmen nach Auswahl durch die Förderberechtigte oder den Förderberechtigten. Förderberechtigte erhalten dafür einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein von der Agentur für Arbeit. Eine Zuweisung in diese Maßnahmen erfolgt nicht. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist durch die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft zeitlich zu befristen, regional zu begrenzen und auf die in Frage kommende Unterstützungsleistung zu beschränken. Das Maßnahmeziel, der Maßnahmeinhalt und die Maßnahmedauer müssen detailliert und nachvollziehbar beschrieben werden, dabei ist der Zielberuf oder die Zieltätigkeit zu berücksichtigen.
  • Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb der zeitlichen Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erfolgen.Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist eine verbindliche Förderzusage im Sinne einer Zusicherung, die mit Zeitablauf der Befristung endet.
    Die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist längstens am Gültigkeitsablauf der Eingliederungsvereinbarung auszurichten. Bei zeitnaher Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines auf diesen Zeitpunkt auszurichten.
    Ist die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelaufen, ohne dass eine Teilnahme an einer Maßnahme stattgefunden hat, kann für die konkrete Unterstützungsleistung erneut ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgehändigt werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nochmals zu überprüfen.
  • Die Agentur für Arbeit ist nicht mehr an die Zusicherung gebunden bei:
    • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
    • Wegfall der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitsaufnahme/Ende der Arbeitsuche
    • Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit
    • Wechsel der Zuständigkeit zum Träger der Grundsicherung
  • Wenn nach Ansicht Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihres Arbeitsvermittlers die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Förderung beendet werden kann oder es andere erfolgreichere Instrumente gibt, erhalten Sie keine Zuweisung oder keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. 

An wen muss ich mich wenden?

die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), in deren Bezirk Sie mit Wohnsitz gemeldet sind oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen.
  • Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Eine darüber hinaus gehende Qualifizierung kann nur im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß §§ 81 ff. SGB III oder der Förderung der Berufsausbildung erfolgen. Berufliche Kenntnisvermittlung beinhaltet sowohl die Vermittlung fachtheoretischer als auch fachpraktischer Inhalte, die für die Ausübung des Zielberufs oder der Zieltätigkeit notwendig sind. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse bezieht sich dabei auf tätigkeits- oder berufsbezogene Inhalte. (Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse zählen nicht zu der auf 8 Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung).
  • Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

VERWANDTE THEMEN:

  • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)
  • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV)

Voraussetzungen

  • Sie gehören zum Personenkreis der Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen und im Beratungsgespräch wurde von Ihrer Vermittlungsfachkraft im Rahmen der Potenzialanalyse ein entsprechender Unterstützungsbedarf zur beruflichen Eingliederung festgestellt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Förderleistung nach § 45 SGB III die Chance auf die Eingliederung in versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich verbessert.
  • Die erforderliche Maßnahme und das strategische Vorgehen wurden mit Ihnen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
  • Maßnahmen, die im Rahmen des Gutscheinverfahrens durchgeführt werden, müssen nach § 179 SGB III zugelassen sein.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formlose Antragstellung

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
  • Soweit Fahrkosten entstehen, werden diese in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes (0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 Euro) zugrunde gelegt.
  • Ist im Einzelfall eine auswärtige Unterbringung erforderlich und sollten Kosten dafür anfallen, so kann für die Unterbringung je Tag ein Betrag von 31,00 Euro (je Kalendermonat jedoch höchstens 340,00 Euro) und für die Verpflegung je Tag ein Betrag von 18,00 Euro gezahlt werden (je Kalendermonat jedoch höchstens 136,00 Euro).
  • Zusätzliche notwendige Kinderbetreuungskosten bis zu 130,00 Euro können pro aufsichtspflichtigem Kind und Kalendermonat auf Nachweis erstattet werden. Bei kürzeren Maßnahmen erfolgt grundsätzlich eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag).