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Ausbildungsförderung beantragen


Die Ausbildungsförderung ermöglicht jungen Menschen, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Ausbildungsförderung erhalten Sie für Ihren Lebensunterhalt und für die Ausbildung (Bedarf). Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit von Ihrem Einkommen und Vermögen und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab.

Siehe auch:

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie selbst – sofern Sie das 15. Lebensjahr vollendet haben – bei der zuständigen Stelle stellen. Er kann auch von Ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Den Antrag können Sie hessenweit auch online erstellen.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Schülerförderung sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder Kreisfreien Städte zuständig.
  • Für die Studierendenförderung sind die Studentenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • deutsche Staatsbürgerschaft
  • ausländische Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • maximal 29 Jahre alt
  • Ihre Leistungen als Auszubildender lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung

Je nach der Art der Ausbildungsförderung können weiter Voraussetzungen vorhanden sein.

Rechtsgrundlage

Telefonische Erreichbarkeit

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

Hinweis zum Heizkostenzuschuss

Aktuelle Informationen zur  Zahlung des Heizkostenzuschusses:

Nach § 3 Abs. 2 Heizkostenzuschussgesetz wird der Zuschuss an die nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten von Amts wegen geleistet, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Für die nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, sowie für Teilnehmende an einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten und die nach dem Gesetz für den einmaligen Heizkostenzuschuss anspruchsberechtigt sind, ist beginnend ab September 2022 eine Auszahlung geplant.

Sie erhalten von Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einen entsprechenden Bescheid. Aufgrund der notwendigen Vorarbeiten zur Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes kann leider keine frühere Auszahlung erfolgen.

Da der Zuschuss in einem automatisierten Verfahren an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird, bitten  wir  von Rückfragen abzusehen.