Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen bei Ausflügen und dem Mittagessen in Kindertagesstätte und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen sowie weiteren Aktivitäten in Schule und Freizeit. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
beziehen.
Das Bildungspaket ist bedarfsauslösend, so dass unter Umständen auch Personen, die sonst keinen Anspruch auf die genannten Sozialleistungen haben, nur aufgrund der Bedarfe für Bildung und Teilhabe der Kinder und Jugendlichen hilfebedürftig sein können (dies ist mit den örtlich zuständigen Stellen zu klären und betrifft das SGB II).
Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:
Bitte beachten Sie, dass die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen feste telefonische Sprechzeiten anbieten. Diese sind:
Außerhalb dieser Zeiten wird ein Anrufbeantworter geschaltet.
Zuständig sind nach Wohnort bei Berechtigung aufgrund
Eine Liste der örtlich zuständigen Stellen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
SGB II: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Dies gilt auch für alle in diesem Antrag enthaltenen Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Kinderzuschlag/Wohngeld: Leistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind
SGB XII/AsylbLG: Der Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen ist von der Gewährung von Sozialhilfe bzw. dem Antrag auf Asylbewerberleistungen abhängig.
Gegebenenfalls sind Nachweise über die Kosten bzw. die Teilnahme an Angeboten erforderlich.
SGB II: Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, mit Ausnahme der Lernförderung. Der Schulbedarf wird direkt ausbezahlt. Die Leistungen für Ausflüge bzw. mehrtägige Fahrten, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung sowie Teilhabe sind von dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst; sobald ein konkreter Bedarf geltend gemacht wird, entscheidet die zuständige Stelle über die Bewilligung. Für die Lernförderung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Kinderzuschlag/Wohngeld: Die Antragstellung ist erforderlich. Die entsprechenden Formulare halten die örtlich zuständigen Behörden bereit.
SGB XII: Wie im SGB II ist kein gesonderter Antrag, mit Ausnahme der Leistung für Lernförderung, erforderlich. Allerdings erfolgt im Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) die Leistungsgewährung grundsätzlich ohne obligatorische Antragstellung, so dass für die Bildungs- und Teilhabeleistungen ein Antrag erforderlich ist.
AsylbLG: Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, mit Ausnahme der Lernförderung (siehe Beschreibung zum SGB II).
Keine.
Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die bzw. deren Familien die Leistungen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB XII (Sozialhilfe), Kinderzuschlag, Wohngeld oder AsylbLG (Asylbewerberleistungen) erhalten. Sie müssen Schülerin bzw. Schüler sein (in SGB II/Kinderzuschlag/Wohngeld nur bis einschließlich 24 Jahre und wenn sie keine Ausbildungsvergütung erhalten), soweit sie Leistungen für Ausflüge bzw. mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung oder Mittagessen in Anspruch nehmen wollen. Bei den Leistungen für Teilhabe in Sport, Kultur und Freizeit gilt die Vollendung des 18. Lebensjahres als Obergrenze. Weitere Voraussetzungen sind bei den einzelnen Leistungen zu beachten.