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Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen


Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein.

Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite (Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur).

 

Das Fahrerlaubnisrecht der EU-Mitgliedstaaten wurde mit der zweiten EG-Führerscheinrichtlinie weiter harmonisiert. Die Bundesrepublik Deutschland übernahm zum 01. Januar 1999 das internationale System der Fahrerlaubnisklassen A bis E. Gleichzeitig wurde ein neuer Führerschein („Kartenführerschein“ im Scheckkartenformat) eingeführt. 

  1. Darf ich mit meinem alten Führerschein nach dem 01. Januar 1999 weiter fahren?
    Alle Führerscheine bleiben weiter gültig. Eine Umtauschpflicht besteht nicht.
    1. Ausnahme: Wer Fahrzeuge der neuen Klasse C, CE (Klasse 2 alt) oder CE-79 (aus der Klasse drei resultierende Berechtigung für dreiachsige LKW-Züge über 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) fahren will, muss spätestens ab seinem 50. Geburtstag den alten Führerschein gegen den Kartenführerschein umtauschen.
    2. Ausnahme: Die Erteilung eines internationalen Führerscheines ist nur an Inhaber eines EU-Führerscheines möglich. Sofern dies nicht der Fall ist muss gleichzeitig der bisherige nationale Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht werden.
  2. Wie bekomme ich den neuen Kartenführerschein?
    Wenn Sie im Kreis Offenbach Ihren Hauptwohnsitz haben wenden Sie sich bitte persönlich an das Straßenverkehrsamt des Kreises Offenbach - Führerscheinstelle - in 63128 Dietzenbach, Werner-Hilpert-Str. 1.
    Sie müssen mitbringen:
    • Ihren gültigen Personalausweis (in dem der aktuelle Hauptwohnsitz eingetragen ist),
    • Ersatzweise Ihren gültigen Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde,
    • ein biometrisches Lichtbild (Größe 35 x 45 mm),
    • die Gebühr von 24 Euro
    • Ihren jetzigen Führerschein und, falls dieser Führerschein nicht durch den Kreis Offenbach ausgestellt wurde, eine Bestätigung der Behörde, die Ihren bisherigen Führerschein ausgestellt hat (Karteiabschrift, die Sie schriftlich oder telefonisch dort anfordern können).
  3. Der bisherige Führerschein wurde Ihnen gestohlen?
    Dann benötigt die Führerscheinstelle zusätzlich eine Ausfertigung der polizeilichen Diebstahlsanzeige.
  4. Sie haben Ihren Führerschein verloren oder verlegt?
    Sie müssen zusätzlich eine Eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheines abgeben, z.B. in der Führerscheinstelle (gegen eine Gebühr von € 30,70) oder bei einem Notar.
  5. Besonderheiten bei der Umstellung Klasse 2 auf Klasse C/CE
    Ihr Führerschein „2 alt“ gilt nur noch bis zu Ihrem 50. Geburtstag. Für eine Verlängerung müssen Sie zusätzlich Ihre gesundheitliche Eignung nachweisen.
    Dies gilt auch, wenn Sie mit der Klasse 3 (Neu: B, BE, C1, C1E, M, L, teilweise mit A1 bzw. A) auch Fahrzeuge der Klasse CE-79 weiterhin fahren möchten (Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Anhänger, so dass die Gesamtmasse des Zuges über 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht liegt).

Wenn Sie die genannten Unterlagen im Straßenverkehrsamt vorgelegt haben, wird von hier der Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei Berlin bestellt. Dieser kann dann nach vier Wochen bei der Führerscheinstelle abgeholt werden. Im Einzelfall kann sich die genannte Gebühr erhöhen, wenn zusätzliche Arbeiten anfallen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters beantragt werden.

Sie müssen die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung  ablegen. Ansonsten verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

  • Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt.
  • Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE und D1E werden längstens für fünf Jahre erteilt.
  • Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit jedoch nicht verbunden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und ggf. bei den Fahrschulen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  •  ggf. aktuelle Meldebescheinigung)
  •  aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T zusätzlich:
    • Sehtestbescheinigung oder Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • Für die Klassen C, CE, C1 und C1E zusätzlich:
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • Für die Klassen D, DE, D1 und D1E zusätzlich:
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde  
      (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Voraussetzungen

Eine Fahrerlaubnis erhält, wer:

  • einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
    • 24 Jahre für die Klassen A (direkter Zugang), D und DE
    • 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E sowie für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
    • 20 Jahre für die Klasse A bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren
    • 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE, C1 und C1E
    • 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L und T
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • Erste Hilfe leisten kann und den hierfür erforderlichen Nachweis erbringt,
  • die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt und nachweist,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.