Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)