Fast Lane Fachkräfte
Ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen können mit der Fast Lane Fachkräfte ein beschleunigtes Antragsverfahren in Anspruch nehmen. Ein spezialisiertes Team kümmert sich exklusiv um die komplette Verfahrenskette - von der Antragstellung über die Einreise bis hin zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung.
Der Service bietet Kundinnen und Kunden darüber hinaus auch ergänzende Beratungsmöglichkeiten sowie eine engmaschige Begleitung bei weiteren Schritten, wie zum Beispiel der Einbürgerung, an. Ziel ist es, die schnelle Integration der Fachkräfte in den Arbeitsmarkt sicherzustellen.
Zentrale Anlaufstelle
Für eine enge und direkte Kommunikation steht das Postfach feg@kreis-offenbach.de zur Verfügung. Über diese Adresse können Fachkräfte und Arbeitgeber ihre Anliegen einreichen und erhalten in der Regel eine erste Antwort innerhalb von 72 Stunden.
Anträge auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren können ebenso wie Muster für Vollmachten und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis angefordert werden.
Verfahrensschritte
Die Betreuung durch das Team der Fast Lane Fachkräfte umfasst die vollständige Bearbeitung des Aufenthaltsverfahrens:
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- Antragstellung
- Einreise
- Entscheidung über Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
Auch Folgeanträge, wie auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, werden an dieser Stelle bearbeitet.
Verfahrensdauer
Vorteile für Arbeitgeber
Unternehmen in der Region können durch die beschleunigte Bearbeitung schneller auf qualifizierte Arbeitskräfte zugreifen und sich so im Wettbewerb um internationale Talente einen Vorteil verschaffen. Sie erhalten schon in einer frühen Phase des Rekrutierungsprozesses alle nötigen Informationen, um die Anstellung neuer Beschäftigter aus dem Ausland reibungslos zu gestalten.
Zusätzliche Beratungsangebote
Neben der vollständigen Bearbeitung des Aufenthaltsverfahrens bieten die Beschäftigten der Fast Lane Beratungsdienste für Fachkräfte und Arbeitgeber an. Diese Unterstützung hilft, alle relevanten Fragen hinsichtlich der beruflichen und sozialen Integration zu klären.
Definition "Fachkraft" im Rahmen der Fast Lane
Nach deutschem Aufenthaltsgesetz zählen als Fachkräfte Personen, die entweder
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- eine inländische oder gleichwertige ausländische Berufsausbildung abgeschlossen haben (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
- über einen anerkannten Hochschulabschluss verfügen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Beide Gruppen sind für den deutschen Arbeitsmarkt und insbesondere in Berufen mit Fachkräftemangel essenziell.
Besondere Regelungen
Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für Fachkräfte mit "speziellen Kenntnissen oder ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung". Unter diesen Begriff fallen Personen, die zwar keine formale Qualifikation als Fachkraft besitzen, aber aufgrund spezieller Kenntnisse oder umfassender berufspraktischer Erfahrung für eine Tätigkeit zugelassen werden können. Diese Zulassung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Dazu gehören zum Beispiel:
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- Unternehmensspezialistinnen und -spezialisten (§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 BeschV): Personen, die über besondere unternehmensspezifische Kenntnisse verfügen und in Deutschland für ihre Expertise benötigt werden.
- IT-Spezialistinnen und -spezialisten (§ 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV): Fachkräfte im Bereich der Informationstechnologie, die eine besondere Qualifikation und Berufserfahrung aufweisen.
- Berufskraftfahrerinnen und -fahrer (§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 24a BeschV): Personen, die spezifische Anforderungen an die Berufserfahrung oder spezielle Schulungen erfüllen und als Kraftfahrerin beziehungsweise -fahrer tätig werden können.
Diese Regelungen ermöglichen es Fachkräften, deren Qualifikationen auf praktischer Erfahrung und speziellem Wissen basieren, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten.
Grundlegende Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme
Um in Deutschland arbeiten zu können, müssen Fachkräfte einige grundlegende Voraussetzungen erfüllen:
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- Aufenthaltstitel: erforderlich für den Aufenthalt und die Arbeit in Deutschland. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen auch als „Blaue Karte EU“ für hochqualifizierte Fachkräfte erteilt werden.
- Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Die Fachkraft muss gegebenenfalls eine Anerkennung ihres Abschlusses durch eine zuständige deutsche Stelle nachweisen.
- Arbeitserlaubnis: Diese ist in vielen Fällen in der Aufenthaltserlaubnis integriert und regelt, in welchem Bereich die Fachkraft arbeiten darf.
Tätigkeitsbereiche für ausländische Fachkräfte
Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern dürfen nach ihrer Einreise in Deutschland qualifizierte Beschäftigungen aufnehmen, die ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen. Dabei ist zu beachten, dass sogenannte „Helfer- und Anlerntätigkeiten“, die keine spezielle Ausbildung erfordern, ausgeschlossen sind.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Vorfeld, ob die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Gehalt und die Arbeitszeit, mit den Bedingungen vergleichbarer inländischer Beschäftigter übereinstimmen. Diese Prüfung dient dem Schutz ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und stellt sicher, dass keine ungerechtfertigten Unterschiede bei den Arbeitsbedingungen entstehen.
Anerkennung von Abschlüssen
Für die Anerkennung von ausländischen Bildungs- und Berufsabschlüssen gibt es verschiedene Stellen. Informationen dazu bieten folgende Portale:
Bei Fragen zur Anerkennung und Qualifizierung steht das regionale Integrationsnetzwerk IQ Hessen für Beratungen zur Verfügung.