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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung


Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie als Beschäftige/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis / Gesundheitsausweis / Gesundheitspass) über die gesundheitlichen Anforderungen im Umgang mit Lebensmitteln

Die Prävention ist zentraler Leitgedanke des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum bietet den Bürgerinnen und Bürgern Informationen über Risiken und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf den Infektionsschutz an. Hierzu gehören zum Beispiel Belehrungen für Personen im Umgang mit Lebensmitteln, die vor Beginn einer entsprechenden Tätigkeit in schriftlicher und mündlicher Form durch den Fachdienst Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrum erfolgen müssen.

Zu den Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz wird ein Film gezeigt. Der Film zeigt Tätigkeiten im lebensmittelverarbeitenden Betrieb. Es ist eine Anleitung zur Hygiene und zur Vermeidung einer Verbreitung ansteckender Krankheiten.

Wann sind Termine möglich?

Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (früher „Gesundheitspass“)

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz beginnen pünktlich und umfassen einen Zeitraum von circa 60 Minuten. Die Teilnehmenden melden sich 15 bis 20 Minuten vor dem Termin an der Anmeldung/Eingang Gesundheit. Bei einer Verspätung zum Termin ist keine Teilnahme möglich.
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden in Deutsch gehalten. Personen, die nicht gut Deutsch sprechen, sollten eine Hilfsperson zum Übersetzen mitbringen.

Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 06074 8180-63773.

Welche Gebühren fallen an?

  • 29,00 Euro für beide Teile der Belehrung (schriftlich und mündlich)
  • 20,00 Euro für Wiederholung

Bei uns können Sie auch mit der EC-Karte (mit PIN) bezahlen.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

Rechtsgrundlage

Welche Fristen muss ich beachten?

Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine Belehrung notwendig machen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die gesetzlich festgelegten Tätigkeitsverbote und über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber / dem Dienstherren zu belehren. Auch die Teilnahme an dieser Belehrung durch den Arbeitgeber / den Dienstherren ist zu dokumentieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • unter Umständen ein ärztliches Zeugnis