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Häusliche Krankenpflege


Häusliche Krankenpflege aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird gewährt, wenn eine Krankenhausbehandlung

 

  • geboten, aber nicht ausführbar ist,
  • durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird,
  • die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.

Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört die Behandlungspflege. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können von den Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten werden. Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen medizinisch notwendig sein und daher in jedem Fall ärztlich verordnet werden.

 

Zur häuslichen Pflege im Bereich der sozialen Pflegeversicherung zählen alle Leistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause erhält. Sie haben Vorrang vor den Leistungen des Sozialhilfeträgers. Der Verbleib in der Häuslichkeit entspricht auch meist dem Wunsch der pflegebedürftigen Menschen.

 

Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass der Hilfesuchende wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße dauernd der Hilfe bedarf. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Hierbei wird auch festgestellt, ob eine häusliche Pflege durch Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst ausreichend ist oder ob eine stationäre Betreuung sinnvoller ist.


Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen können bei der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte unterstützt werden. Die Pflegekassen zahlen für den Einsatz von Pflegediensten und Pflegekräften monatlich sogenannte Pflegesachleistungen. Der Pflegedienst oder die Pflegekraft kann Leistungen der Grundpflege, Leistungen im Haushalt und Betreuungsleistungen erbringen. Anstelle der Pflegsachleistungen können Pflegebedürftige die Zahlung eines Pflegegeldes beantragen. Sie müssen dann selbst in geeigneter Weise den Umfang der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sicherstellen. Eine Kombination beider Leistungen ist auch möglich.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihren behandelnden Vertragsarzt, Ihre Krankenkasse, Ihre Pflegekasse oder an Ihr Sozialamt. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.