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Hauswirtschaftshilfe


Bei häuslicher Pflege haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Sachleistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Diese häusliche Pflegehilfe wird in der Regel durch ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste erbracht.

Häusliche Pflegehilfe ist auch möglich, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer Pflegewohngemeinschaft oder im Haushalt der Pflegeperson lebt, nicht jedoch z.B. im Pflegeheim.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst monatlich

  • bei Pflegegrad 2 Leistungen bis zum Gesamtwert von 689 Euro,
  • bei Pflegegrad 3 Leistungen bis zum Gesamtwert von 1.298 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 Leistungen bis zum Gesamtwert von 1.612 Euro und
  • bei Pflegegrad 5 Leistungen bis zum Gesamtwert von 1.995 Euro.

Werden diese ambulanten Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, können sie mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Rahmen dieser Kombinationsleistung wird das Pflegegeld je nach Höhe der bezogenen häuslichen Pflegesachleistungen anteilig ausgezahlt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre Pflegekasse.

Ebenso kann das jeweils zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten für eine Hauswirtschaftshilfe übernehmen. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an diese Stellen.