Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Am 29.04.2009 wurde durch die Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) sowie der Neufassung des § 21 StVZO das Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge geändert.
In Hessen wird diese Aufgabe von 2 Bündelungsbehörden in den Landkreisen Fulda und Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist als Genehmigungsbehörde für folgende Städte/Landkreise zuständig:
Der Landkreis Fulda ist als Genehmigungsbehörde für folgende Städte/Landkreise zuständig:
Eine Ausnahme bilden die Stadt Frankfurt a. M., der Lahn-Dill-Kreis sowie der Hochtaunuskreis, die für ihre ansässigen Bürger diesen Service selbst übernehmen, sofern die Fahrzeuge dort zugelassen werden.
Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird oder die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.