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Kfz-Kennzeichen: Rotes 06er (Händler, Hersteller, Werkstätten)


Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote 06er-Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.

Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass des Verantwortlichen falls abweichend vom Antragsteller
  • Führungszeugnis des Verantwortlichen zur Vorlage bei einer Behörde „Behördenführungszeugnis" (nicht älter als 6 Monate); bitte unter Angabe des Aktenzeichens 34-40 bei der zuständigen Stadt/Gemeinde beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung  eines Führungszeugnisses für rote Händlerkennzeichen bis zu drei Monate dauern kann.
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) für den Verantwortlichen (nicht älter als 6 Monate); bitte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragen (weitere Informationen unter www.kba.de)
  • Gewerbeanmeldung (mit aktuellen Angaben zum angemeldeten Betrieb)
  • gegebenenfallsHandelsregisterauszug
  • Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • gegebenenfallsVollmacht (mit Personaldokument des Bevollmächtigten)

bei Verlängerung zusätzlich:

  • Stellungnahme der Gemeinde zu dem bisher ausgeübten Kfz-Gewerbe
  • bisherigs Fahrzeugscheinheft
  • Aufzeichnungen über die bisherigen Fahrten (Fahrtenbuch)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.

Voraussetzungen

Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird auch die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört.

Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis (Auskunft aus dem Bundeszentralregister) des Inhabers oder des Verantwortlichen)
  • Gewerbeanmeldung
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers/Prokuristen
  • Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) und/oder Gewerberegister, sofern Sie Ihnen übersandt wurde; ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskunft

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt zwischen 25,60 Euro und 205,00 Euro (Gebühren-Nr. 221.5 der Anlage (zu § 1) GebOSt).