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Kfz-Kennzeichen: ersetzen


Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind, sind Sie verpflichtet, am Fahrzeug neue Schilder anbringen zu lassen.

Wenn sich eine Stempelplakette und/oder die HU-Plakette vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie dafür sorgen, dass jeweils eine neue Plakette auf den Kennzeichenschildern angebracht wird.

Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung, d. h. die Vergabe eines neuen Kennzeichens, notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
  • Falls das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss, zusätzlich die Prüfbescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung (HU).

Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind:

  • Die o. g. Unterlagen und
  • zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Wichtige Hinweise:

  • Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Fahrzeughalter erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht zwingend zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde abzugeben ist. Eidesstattliche Versicherungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie
  • vom Fahrzeughalter verfasst wurden und
  • den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügen (in etwa: "Ich erkläre an Eides statt, dass .... und bin mir der Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst").

Bei Diebstahl eines Kennzeichenschildes (oder der Kennzeichenschilder) ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Sie beträgt

  • für die Abstemplung: 2,60 Euro,
  • für die HU-Plakette: 0,50 Euro,
  • für die Plaketten der Zulassungsbehörde: je 1,20 Euro.

Ggf. entstehen zusätzlich Kosten

  • für das notwendige neue Kennzeichenschild (oder Kennzeichenschilder) ,
  • für eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) (nur im Falle einer Umkennzeichnung) oder
  • für die eidesstattliche Versicherung