Wer gewerbsmäßig
oder Bauvorhaben
will, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (Makler, Darehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer)
Wer Immobilien, Grundstücke, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden will, benötigt dazu die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Dieses Gewerbe kann in Form einer juristischen Person (GmbH, AG), als Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & CO KG) oder von Einzelpersonen betrieben werden. Da die Materie umfangreich und teilweise kompliziert ist, sollten Sie in Zweifelsfällen mit der Behörde Kontakt aufnehmen.
Verwechseln Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO bitte nicht mit der Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz des Unternehmens zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung. Beides, die Erlaubnis und die Anmeldung des Gewerbes, ist Voraussetzung, dass Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen können. Bitte achten Sie darauf, dass auch Ihre Gewerbeanmeldung bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung konkret Ihre beabsichtigten Tätigkeiten beschreibt, damit eine klare Zuordnung nach § 34c GewO möglich ist und Missverständnisse nicht aufkommen können. Natürlich sind auch die allgemeinen gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Antragsverfahren
Maklern, Darlehensvermittler und Baubetreuern wird von ihrer Kundschaft bei der Anlage und dem Aufbau von Vermögenswerten Vertrauen entgegen gebracht. Dabei dient § 34c GewO mit seinen verbundenen Regelungen dem Verbraucherschutz. Die Gewerbeordnung setzt für eine solche gewerbliche Tätigkeit die entsprechende behördliche Erlaubnis voraus. Die für das Antragsverfahren und die jährliche Überprüfung der entsprechenden Gewerbetreibenden zuständige Behörde ist für das Gebiet des Kreises Offenbach die Kreisverwaltung.
§ 34c Gewerbeordnung (GewO) und die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Wer im Sinne von § 34 c GewO tätig ist, muss die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten und erfüllen. Der zuständigen Behörde ist dazu nach § 16 MaBV von den Gewerbetreibenden nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 a) und b) GewO (Bauträger, Baubetreuer) für jedes Kalenderjahr jeweils bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres ein Prüfungsbericht vorzulegen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Pflichtprüfung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich im Prüfungszeitraum einschlägig betätigt haben.
Prüfbericht
Der Prüfbericht ist durch „geeignete“ Prüfer zu erstellen. Der Steuerberater gilt nicht als geeigneter Prüfer gem. § 16 Abs. 3 MaBV. Uneingeschränkt geeignete Prüfer sind: Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts- und Buchführungsgesellschaften, bestimmte Prüfungsverbände. Besteht Besorgnis zur Befangenheit eines Prüfers aus personen- und/oder sachbezogenen Gründen, ist dieser Prüfer als ungeeignet anzusehen.Bei Zweifeln, welcher Prüfer beauftragt werden kann, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Behörde auf.
Negativbericht
Für den Fall, dass Sie dem Grundsatz nach prüfungspflichtig nach § 16 MaBV sind und in einem Kalenderjahr nicht einschlägig tätig waren, das Gewerbe jedoch weiter angemeldet hatten, ist der Behörde termingerecht eine Negativerklärung vorzulegen. Beachten Sie, dass bereits das Bemühen um einen Vertragsabschluss, etwa eine Annonce in einer Zeitung, eine gewerbliche Tätigkeit nach § 34c GewO darstellt mit der Folge, dass damit ein Prüfbericht erforderlich geworden ist. Die Behörde ist berechtigt, diese Angaben zum Beispiel bei dem für den Gewerbetreibenden zuständigen Finanzamt entsprechend zu überprüfen.Bei Zweifeln, ob ein Prüfungsbericht zu erstellen oder eine Negativerklärung ausreichend ist, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Behörde.
Ausnahmen und Besonderheiten
Von der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV gibt es Ausnahmen.Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nach § 34c GewO ausschließlich nur für eine bestimmte Firma aus, so ist der Prüfungsbericht dieser Firma mit Ihrer ausdrücklichen Erklärung, dass Sie in dem entsprechenden Kalenderjahr ausschließlich für diese Firma tätig waren, an die Behörde zu geben. Beenden Sie diese ausschließliche Tätigkeit für eine Firma, wird wieder ein Prüfungsbericht bzw. Negativbericht für Ihr Gewerbe nach § 34c GewO erforderlich.
Die verspätete oder versäumte Vorlage des Prüfungs- bzw. Negativberichtes ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 18 Nr. 12 MaBV in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Selbstverständlich ist dennoch der Prüf- beziehungsweise Negativbericht vorzulegen.
Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10.12.2010 (GVBl. I S. 699 ff) wurde für die Prüfung der Erklärungen nach § 16 Abs. 1 MaBV (Prüfbericht oder Negativerklärung) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro eingeführt. Diese Gebühr wurde für die Erklärungen 2010 erstmalig erhoben. Für Erklärungen ab 2011 wurde mit der 2. Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19.05.2014 (GVBl. I S. 122 ff) diese Gebühr auf 51 Euro angehoben.
Allgemeines
Die Erlaubnis nach § 34c GewO gilt bundesweit und erlischt nicht bei Abmeldung des Gewerbes. Sie kann jedoch widerrufen werden, wenn Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit, etwa wegen Steuerschulden, nicht mehr gegeben ist.
Informieren Sie bitte die zuständigen Behörden über alle wichtigen Veränderungen, zum Beispiel wenn Sie den Betriebssitz und/oder Ihren Wohnsitz verlegen, die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Form ausüben als bei Antragstellung angegeben oder Ihr Gewerbe abmelden.
Als Makler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer müssen Sie ein Preisverzeichnis Ihrer wesentlichen Leistungen (inklusive Mehrwertsteuer) aufstellen und Ihrer Kundschaft zugänglich machen. Ihr Geschäftslokal muss mit einem Namensschild versehen sein, je nach juristischer Form der Firma mit Familienname und mindestens einem Vornamen, Firmennamen, Vor- und Zuname der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 15a GewO). Auch aus den Geschäftsbriefen etc. muss die Identität klar ersichtlich sein (§ 15b GewO). Abkürzungen von Firmennamen sind nur dann zulässig, wenn diese im Handelsregister eigens erfasst oder in der Bevölkerung allgemein bekannt sind.
Erlaubnis nach § 34f GewO
Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06. Dezember 2011 wurde zum 01. Januar 2013 eine neue Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler eingeführt. Wegen weiterer Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige IHK.
Bestehende Erlaubnisse nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Anlagevermittler, Anlagenberater) erlöschen gem. § 157 Abs. 2 GewO zum 01. Juli 2013.
EU-Richtlinie/Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG
Ziel der Richtlinie ist eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen für Finanzdienstleistungen, so dass die Vermittler künftig europaweit tätig werden können und zugleich der Verbraucherschutz gestärkt wird. Wegen weiterer Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige IHK.
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der Erlaubnis und betragen für:
Hinzu kommen Gebühren und Kosten für die Antragsunterlagen und eventuell weitere Kosten im Rahmen einer Existenzgründung, die von der Behörde nicht zu beeinflussen sind.