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Merkblatt Neu-Dekorationswaffen

Als Neu-Dekorationswaffen gelten alle unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nach den Bestimmungen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG unbrauchbar gemacht wurden und über eine Deaktivierungsbescheinigung verfügen (neue Version der Bescheinigung ab dem 28. Juni 2018). Neu-Dekorationswaffen sind unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2015/2403, zulegt geändert durch Verordnung (EU) 2018/337), entsprechen und über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen.

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