Verpflichtungserklärung abgeben
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
An wen muss ich mich wenden?
Bei der zuständigen Ausländerbehörde (beabsichtigter Aufenthaltsort des Gastes) beziehungsweise bei der für den Hauptwohnsitz des Verpflichtungsgebers zuständigen Ausländerbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes „Bearbeitungsblatt zur Verpflichtungserklärung" (siehe Formulare, Merkblätter). Kopie des Personalausweises oder Passes (mit Aufenthaltstitel) des Einladers, bei der persönlichen Vorsprache müssen Personalausweis oder Pass im Original vorgelegt werden.
- Aktuelle Einkommensnachweise (die letzten drei Gehaltsabrechnungen; bei selbständiger Erwerbstätigkeit und sofern Mieteinnahmen geltend gemacht werden: aktuellster Steuerbescheid).
- Bescheinigung des Arbeitgebers, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt und eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt ist.
- Bei Mietern: Wohnraumbescheinigung im Original (siehe Formulare, Merkblätter).
- Bei Eigentümern: Auszug aus dem Grundbuch, Nachweise über die monatlichen Zins- und Tilgungsraten oder Löschungsbewilligung, sowie Nachweise über monatliches Wohngeld beziehungsweise Umlagen.
- Nachweise zu monatlichen Belastungen (zum Beispiel Unterhaltszahlungen).
Bitte legen Sie die Unterlagen in Kopie vor!
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Umfang der Haftung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für die Dauer von 5 Jahren, alle Kosten des Aufenthaltes zu tragen, wenn Ihr Gast diese Kosten nicht selbst übernehmen kann bzw. übernimmt. Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit (zum Beispiel Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt) sowie bei Sprachkursen/Studienaufenthalten die damit verbundenen Kosten.
Sollte es zu einem Ausweisungs-/Abschiebungsverfahren kommen, tragen Sie auch alle dadurch entstehenden Kosten einschließlich der Reisekosten (zum Beispiel Flugtickets) (§§ 66 Absatz 2, 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
Zwangsweise Beitreibung
Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Aufenthaltes Ihres Gastes nicht nachkommen, werden die aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben.
Die Verpflichtungserklärung stellt einen vollstreckbaren Titel dar.
Hinweise
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- Terminvereinbarung erforderlich – eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich.
- Sie können dazu die zuständigen Mitarbeiter kontaktieren oder online einen Termin buchen.
- Sie brauchen für jede einzuladende Person einen Termin (zum Beispiel 5 Personen = 5 Termine).
- Wenn Sie bei Ihrem Termin mehr Personen einladen wollen, als Sie vorher angegeben habe ist dies NICHT möglich.
- Die Bearbeitung erfolgt nur, wenn die geforderten Unterlagen vollständig sind, andernfalls müssen Sie einen neuen Termin vereinbaren.
- Weiterhin sind die Unterlagen im Original und in Kopie vorzulegen (siehe Merkblatt).
- Die Ausländerbehörde behält sich vor, anzufertigende Kopien in Rechnung zu stellen oder die Bearbeitung abzulehnen.
Welche Gebühren fallen an?
Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29€.
Zusatzinformation
Die Bearbeitungsgebühr wird für die Prüfung der eingereichten Unterlagen erhoben. Bei fehlender Bonität oder unvollständigen Unterlagen erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
Zahlungsarten
- EC-Kartenzahlung
- Barzahlung