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Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes


Der Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung ist für die Erteilung der Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes

  1. zum nicht gewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und
  2. dem Erwerb von Treibladungs- und Böllerpulver

zuständig.

Wer eine solche Erlaubnis erlangen möchte, muss dafür eine Bedürfnis nachweisen. In der Regel genügt dafür

  • die Bescheinigung eines Schießsportvereines über die regelmäßige Teilnahme am sportlichen Schießen und
  • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang für den Umgang mit Treibladungspulver und das Laden und Wiederladen von Patronenmunition, das Vorderladerschießen oder das Böllern.

Voraussetzung für die Teilnahme an einem solchen Sachkundelehrgang ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei dem Lehrgangsträger. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird auf formlosen Antrag hin ebenfalls durch den Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung erteilt.