Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Bei der zuständigen Ausländerbehörde (beabsichtigter Aufenthaltsort des Gastes) beziehungsweise bei der für den Hauptwohnsitz des Verpflichtungsgebers zuständigen Ausländerbehörde.
Bitte legen Sie die Unterlagen in Kopie vor!
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für die Dauer von 5 Jahren, alle Kosten des Aufenthaltes zu tragen, wenn Ihr Gast diese Kosten nicht selbst übernehmen kann bzw. übernimmt. Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit (zum Beispiel Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt) sowie bei Sprachkursen/Studienaufenthalten die damit verbundenen Kosten.
Sollte es zu einem Ausweisungs-/Abschiebungsverfahren kommen, tragen Sie auch alle dadurch entstehenden Kosten einschließlich der Reisekosten (zum Beispiel Flugtickets) (§§ 66 Absatz 2, 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Aufenthaltes Ihres Gastes nicht nachkommen, werden die aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben.
Die Verpflichtungserklärung stellt einen vollstreckbaren Titel dar.
Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29¤.
Die Bearbeitungsgebühr wird für die Prüfung der eingereichten Unterlagen erhoben. Bei fehlender Bonität oder unvollständigen Unterlagen erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.