Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.
Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Heilpraktikererlaubnis (berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)
Informationen zum Antragsverfahren
Wichtig: Vor der Antragstellung nehmen Sie bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung Kontakt auf!
Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Heilpraktikerüberprüfungen finden am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober bundeseinheitlich statt.
Wann Überprüfungstermine frei sind, erfahren Sie von der Sachbearbeitung.
Besonderheiten bei der Beschränkung der heilkundlichen Tätigkeiten auf den Bereich Psychotherapie
Es besteht die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (180,00 Euro bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit Abschluss als Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe).
Bei Antragstellerinnen und Antragsteller mit anderweitigen einschlägigen Berufsabschlüssen ist Einzelfallprüfung möglich (Gebühr 180,00 Euro), ob ganz oder teilweise auf eine Überprüfung verzichtet werden kann.
Besonderheiten bei der Beschränkung der heilkundlichen Tätigkeiten auf den Bereich Physiotherapie
Es ist nur eine mündliche Überprüfung erforderlich.
Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte.
Haben Sie bei einer anderen Behörde zuvor eine Heilpraktiker-Erlaubnis beantragt, geben Sie das bitte an.
Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
Folgende Gebühren werden erhoben:
Zusätzlich:
Zudem sind die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen zu erstatten.
Einzelheiten zu dem gesamten Themenkomplex entnehmen Sie bitte dem Info-Blatt!
Infoblatt Antragsverfahren Heilpraktiker
Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind die Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie sowie der Physiotherapie.
§ 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)