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Bürgerservice

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Kfz: Anhängerverzeichnis ausstellen


Wenn für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen sind, kann zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I aber nicht an deren Stelle ein Anhängerverzeichnis ausgestellt werden. Das Anhängerverzeichnis kann bei Anhängern in Deutschland anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden.

Das Anhängerverzeichnis dient dazu, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil I der Anhänger nicht im jeweiligen Zugfahrzeug mitgeführt werden müssen. Durch das Mitführen einer Ausfertigung des Anhängerverzeichnisses im Zugfahrzeug, kann die Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers am Firmenstandort verwahrt werden.

Die Anzahl der Ausfertigungen des Anhängerverzeichnisses kann der Fahrzeughalter selbst bestimmen. Sie kann sich z.B. an der Anzahl der Zugfahrzeuge orientieren.

Vorlagepflicht des Anhängerverzeichnisses:

  • Bei der Außerbetriebsetzung auch nur eines Anhängers sind alle Ausfertigungen dieses Anhängerverzeichnisses der Zulassungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen. Diese Außerbetriebsetzung wird auf allen bisherigen Ausfertigungen des Anhängerverzeichnisses vermerkt.
  • Ebenfalls bei einer Änderung der Halterdaten oder Änderung der technischen Daten eines Anhängers sind alle Ausfertigungen dieses Anhängerverzeichnisses der Zulassungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen. Daraufhin wird ein neues Anhängerverzeichnis mitsamt der gewünschten Anzahl der Ausfertigungen ausgestellt.
  • Auch bei der Umschreibung eines Anhängers sind alle Ausfertigungen dieses Anhängerverzeichnisses der Zulassungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen. Daraufhin wird ein neues Anhängerverzeichnis mitsamt der gewünschten Anzahl der Ausfertigungen ausgestellt.
  • Sollen weitere Anhänger in ein bestehendes Anhängerverzeichnis aufgenommen werden, sind alle Ausfertigungen dieses Anhängerverzeichnisses vorzulegen. Es wird ein neues Anhängerverzeichnis mitsamt der gewünschten Anzahl der Ausfertigungen ausgestellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/in (gilt für natürliche Personen z.B. Privatpersonen, Einzelkaufleute, benannte Vertreter/innen bei Vereinigungen)
  • Handelsregisterauszug und gegebenenfalls Gewerbeanmeldung des/der Fahrzeughalters/in (gilt für Firmen)
  • Schriftlicher Antrag mit Angabe
    • der sämtlichen Kennzeichen der Anhänger, die in das Anhängerverzeichnis aufgenommen werden sollen, und
    • der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen des Anhängerverzeichnisses.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen circa 15 €.