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Kindertagespflege Erlaubnis


Sie möchten als Tagesmutter oder Tagesvater (Tagespflegeperson) tätig werden? Zur Kindertagespflege benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen:

Sie betreuen Kinder

• außerhalb der elterlichen Wohnung,

• während eines Teils des Tages,

• mehr als 15 Stunden wöchentlich,

• gegen Entgelt und

• länger als 3 Monate.

 

HINWEIS:

In Kindertagespflege werden hauptsächlich Kinder unter 3 Jahren betreut, möglich ist auch die (ergänzende) Betreuung in Kindertagespflege von Kindern im Kindergarten- oder Schulalter.

Die Kindertagespflege ist zumeist ein Angebot der öffentlichen Jugendhilfe. Das bedeutet, dass das Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt für die Betreuung der Kinder in Kindertagespflege und für die Tagesmütter und Tagesväter zuständig ist.

Weitere Informationen siehe auch unter:

Tagespflege

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihres Wohnortes gibt Ihnen Auskunft zu Ihren Fragen rund um die Kindertagespflege. Das Jugendamt ist auch zuständig für die Erteilung der Pflegeerlaubnis.

Rechtsgrundlage

Zusatzinformation

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für das Bewerbungsverfahren und zur Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege wenden Sie sich bitte an das Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten.

Verfahrensablauf

Bei Interesse für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege wenden sie sich bitte immer an das für das Bewerbungsverfahren und die Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege zuständige Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten. Dort erhalten Sie die Informationen zum Bewerbungsverfahren, der Eignungsprüfung und der notwendigen Qualifizierung. Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson kann erst nach Erteilung der Erlaubnis beginnen.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen

  • die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
  • die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Kindertagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Notwendig ist ein erweitertes Führungszeugnis für alle, die Kinder in Kindertagespflege beaufsichtigen, betreuten, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben.

Alle nach 1970 geborenen Kindertagespflegepersonen müssen einen Schutz gegen Masern durch die abgeschlossene Masern-Schutzimpfung oder eine Maser-Immunität nachweisen.

Die Voraussetzungen werden durch das zuständige Jugendamt in jedem Einzelfall anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und eigenen Regelungen überprüft.