Pflegekinder: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen
Ein Pflegekind ist ein Kind oder Jugendlicher, das bzw. der vorübergehend oder auf Dauer nicht in seiner Ursprungsfamilie, sondern in einer anderen Familie, seiner Pflegefamilie, lebt.
Die Gründe dafür, dass ein Kind zu einem „Pflegekind“ wird, sind vielfältig und reichen von dem vorübergehenden Ausfall von Eltern oder eines Elternteils bis hin zu vielschichtig belasteten, instabilen Familiensituationen.
Beispiele für die Unterbringung eines Kindes als Pflegekind in einer Pflegefamilie können sein:
- Eltern können aufgrund eines Todesfalls, einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls ihre Kinder nicht mehr versorgen.
- Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände wie z. B. Arbeitslosigkeit oder Trennung und Scheidung in eine schwere Krise.
- Eltern sind mit dem alltäglichen Leben überfordert, sind zu sehr mit sich selbst beschäftigt und können ihren Kindern keine verlässlichen Eltern sein.
Bevor eine Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie geprüft wird, werden seitens des Jugendamtes zunächst die Unterstützungsmöglichkeiten für die Ursprungsfamilie ausgeschöpft, mit dem Ziel, das Kind wieder selbst versorgen zu können.
Diese so genannten familienstützenden Maßnahmen (z. B. sozialpädagogische Familienhilfe) können auch über einen längeren Zeitraum angeboten werden.
Verbessert sich die Situation für das Kind bzw. den Jugendlichen durch die ambulanten Hilfen nicht, kann die Aufnahme in einer geeigneten Pflegefamilie zur Bewältigung der Situation notwendig und geeignet sein.
Insbesondere bei jüngeren Kindern ist eine Pflegefamilie oftmals besser geeignet als die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, denn es zeigt sich, dass es für Kinder vorteilhaft ist, in stabilen Beziehungsgefügen aufzuwachsen.
Daher wird für jedes Kind, das nicht in seiner eigenen Familie aufwachsen kann, sorgfältig geprüft, ob dies in einer Pflegefamilie möglich ist.
Dabei geht es um Fragen wie:
- Kann es sich auf Menschen einlassen, kann es Nähe vertragen, möchte es in einer Familie leben?
- Wie kann die Rückkehr zur Herkunftsfamilie gestaltet werden?
- Welche Bedürfnisse hat das Kind?
- Gibt es Pflegefamilien, die zu diesem Kind passen?
Wer beabsichtigt, ein Pflegekind bei sich aufzunehmen, bedarf hierzu einer Erlaubnis des örtlichen Jugendamtes.
Rechtsgrundlage
§ 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe)
§ 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- Das Jugendamt erklärt Ihnen in einem persönlichen Gespräch welche Hilfen es gibt.
- Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.
- Wenn das Jugendamt und Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unterbringung Ihres Kindes in einer Pflegefamilie sinnvoll ist, dann können Sie einen Antrag auf „Hilfen zur Erziehung“ stellen.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die Betreuer aus der betreuenden Einrichtung und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Pflegefamilie. Sie können Wünsche äußern. Wenn es mehrere mögliche Pflegeeltern gibt, dann können sie mit auswählen.
- Das Jugendamt überprüft regelmäßig, ob die Hilfe immer noch passend ist.
Voraussetzungen
- Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).
- Sie schaffen es nicht, das Kind so versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.
- Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist geeignet und notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege trägt zum großen Teil das Jugendamt. An den Kosten müssen Sie sich aber in angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.