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Verbraucherschutz

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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).

Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.

•  § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.

•  § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.

Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.

Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.

Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

Telefonische Sprechzeiten

Telefonische Sprechzeiten

Bitte beachten Sie, dass die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen feste telefonische Sprechzeiten anbieten. Diese sind:

  • Montag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Dienstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten wird ein Anrufbeantworter geschaltet.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Wenn z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen müssen Sie keinen Antrag stellen.
  • Im Bewilligungszeitraum sind lediglich die Nachweise zu den gewünschten Bildung- und Teilhabeleistungen beizufügen. Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist in Bedarfsfällen ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen: Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)
  • Bescheide über Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag (als PDF oder in Schriftform)
  • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen, Einkommens- oder Vermögensnachweise und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
  • Gegebenenfalls Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
  • Gegebenenfalls Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

Voraussetzungen

Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer

Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr

vollziehbar ist,

6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,

ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.