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Schülerbeförderung


Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.

Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.

Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

An wen muss ich mich wenden?

Im Kreis Offenbach ist die Kreisverwaltung als Träger für die Schülerbeförderung zuständig. Seit 2002 werden die Schülerbeförderung und die Kostenerstattung – nach Auftrag durch den Kreisausschuss – von der Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) organisiert. Und das bedeutet: Die kvgOF stellt nicht nur die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schulbussen sicher, sie prüft und erstattet den Schülern und Schülerinnen auch die anfallenden Kosten für die Beförderung – vorausgesetzt, die in § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) definierten Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.

Rechtsgrundlage