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10.04.2021

KLARSTELLUNG zu TFI-Information 29-2021 vom 1. April 2021 Impfung von Lehrkräften und Schulpersonal an »Sonstigen Schulen«

Im Zuge der Veröffentlichung der TFI.Information 29-2021 vom 01.04.2021 betreffend die Impfung von Lehrkräften und Schulpersonal an „sonstigen Schulen“ wird klarstellend mitgeteilt, dass das vorgezogene Impfangebot der Sicherstellung eines reibungslosen Schulstarts und damit einhergehend der Sicherheit des Schulbetriebs nach den Osterferien dient. Diese Maßnahme gewährleistet den Schutz des Lehrpersonals und stellt unter anderem sicher, dass die anstehenden Abschlussprüfungen an den weiterführenden Schulen durchgeführt werden können und die Schüler die Möglichkeit erhalten, ihre Schulausbildung konform abzuschließen. Die Maßnahme dient zudem der Effektivierung der Impforganisation nach § 1 Absatz 3 Satz1 1. HS CoronampfV.

Vor diesem Hintergrund werden Sie gebeten, die vom Lehrpersonal der „sonstigen Schulen“ mitgeführten Arbeitgeberbescheinigungen anzuerkennen, auch wenn dort eine Einstufung in die 3. Priorisierungsstufe entsprechend § 4 Absatz 1 Ziffer 8 CoronaImpfV erfolgt ist. Für den Impfanspruch maßgeblich ist an dieser Stelle die berufliche Tätigkeit in einer nach HSchulG anerkannten Schulform.

Diese Ausnahmeregelung geht nicht mit einer generellen Öffnung der dritten Priorisierungsgruppe einher und bezieht sich nur auf Lehrkräfte und Schulpersonal an sonstigen Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Ziffer 9 CoronaImpfV erfasst sind.

Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport