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Besuchsvisum


Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa

Nach dem Ausländergesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

Dazu gehört auch der Nachweis durch den Antragsteller, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Die finanzielle Absicherung seines Aufenthaltes kann der Ausländer entweder selbst (zum Beispiel durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweisen) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erbringen. Neben der Finanzierung des Aufenthaltes und der Vorlage eines gültigen Reisepasses muss der Ausländer gegenüber der Auslandsvertretung den Besuchszweck plausibel erläutern. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf des Besuchszeitraumes wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).

Verpflichtungserklärung

Ein Touristenvisum wird für maximal drei Monate erteilt. Eine Verlängerung in Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin. Das Visum muss bei der deutschen Botschaft vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte.

Erfüllt der Antragsteller die obigen Kriterien nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Ausländer einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Visumserteilung ist immer Einzellfallprüfung. Das Visum wird in der Regel ohne Begründung abgelehnt. Der Betroffene kann gegenüber der Auslandsvertretung remonstrieren, d.h. widersprechen. In Zweifelsfällen steht das Auswärtige Amt für Rückfragen zur Verfügung.

Rückfragen wegen Nichterteilung eines Visums sind bei der Ausländerbehörde generell nicht möglich.