FAQ Gesundheit
Wie bekommen Geflüchtete eine medizinische Versorgung?
Seit 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, die sie frei wählen können. Die Kosten werden im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) übernommen.
Bekommen Geflüchtete eine Krankenversicherung?
Seit 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, die sie frei wählen können. Die Kosten werden im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) übernommen.
Können Geflüchtete aus der Ukraine eine Corona-Schutzimpfung erhalten?
Ja. Die Impfangebote zur Corona-Schutzimpfung im Impfzentrum Heusenstamm stehen auch den Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, offen.
Wer bereits mit einem Impfstoff wie Sinopharm, Sinovac, Sputnik oder einem anderen Impfstoff geimpft ist, der nicht in der EU zugelassen ist, dem empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) eine erneute Impfserie mit einem hier zugelassenen Impfstoff. Die neue Impfserie soll in einem Mindestabstand von 28 Tagen zur letzten Impfung begonnen werden.
Haben Geflüchtete einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest?
Auch Menschen, die aus der Ukraine in den Kreis Offenbach geflüchtet sind, haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest und im Verdachtsfall den Anspruch auf einen PCR-Test. Das Land Hessen bietet eine Übersicht über die Teststellen - auch im Kreis Offenbach.
Brauchen Geflüchtete einen Masernschutz?
In Deutschland gilt eine Masernimpfpflicht für Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dies gilt auch für Personen, die in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie Menschen, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Für den Besuch von Kindertagesstätte, Kindertagespflege und Schule ist die Masernschutzimpfung eine Voraussetzung.
Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.
Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sogenannte Titerbestimmung) festgestellt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.
Was ist bei der Einreise mit Tieren zu beachten?
Wenn Tiere nachweislich gegen Tollwut geimpft und gekennzeichnet sind, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Sollte dies nicht der Fall sein oder der Status unbekannt sein, müssen die Tiere mit einem Mikrochip gekennzeichnet, mit einem zugelassenem Tollwutimpfstoff geimpft und einen Heimtierausweis ausgestellt bekommen. Zuvor werden die Tiere tierärztlich untersucht. Es werden eine amtliche Beobachtung sowie eine häusliche Isolation für die Dauer von 21 Tagen angeordnet. Die Tiere werden listenmäßig unter Angabe von Haltern und Adressen erfasst. Betroffene melden sich beim Fachdienst Veterinärwesen und lebensmittelrechtlicher Verbraucherschutz.
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- Tiere, die in Privathaushalten, Hotelzimmern oder Unterkünften mit abgetrennten Räumen untergebracht sind, dürfen nur angeleinht zum Gassi gehen die häusliche Isolation verlassen. Ein Kontakt mit mensch und Tier ist zu vermeiden.
- Tiere, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, müssen in einem speziell eingerichteten Tierzelt oder -bereich verbeliben. Sie dürfen nicht direkt am Feldbett leben.